Es ist erschreckend – immer wieder – feststellen zu müssen, dass ein Großteil der zukünfig als „tierschutzqualifiziert“ bezeichneten TrainerInnen sich offenbar noch im „Mittelalter“ bezüglich Hundeverhalten und –training befinden. Dies zeigt sich unverhüllt und deutlich in der „Stellungnahme des ÖJGV zur HundeausbildungsVO“ auf der HP des ÖJGV.
Zitat der Stellungnahme:
Eine Jagdhundeausbildung auf einem Hundeausbildungsplatz ist nicht möglich, da an einen Jagdhund andere Anforderungen für seinen Einsatz gestellt werden, als für einen Begleithund. Er muss an die vielen Eindrücke in der Natur, an die Begegnung mit Wild behutsam herangeführt werden und dabei den für jeden Jagdhund wichtigen Einsatz und Gebrauch seiner überragenden Nase lernen.
Es ist unklar, was mit damit ausgesagt werden soll. Alle Hunde, aber gerade auch „Begleithunde“, müssen mit den unterschiedlichsten Umwelteindrücken zurecht kommen. Auch das Alltagsleben stellt viele Herausforderungen an Hunde, insofern steht einer Jagdhundeausbildung kein Sonderstatus zu. Tierschutzgerechtes Training – und damit Umgang – findet immer nur zu einem kleinen Teil auf einem Hundeplatz statt und sollte in den Alltag eingebaut werden.
Zitat der Stellungnahme:
Wir gehen hier davon aus, dass grundsätzlich im größtmöglichen Ausmaß mittels positiver Verstärkung in der Ausbildung gearbeitet werden soll, jedoch auch viele Hunde bereits Verhaltensfehler aufweisen, wenn diese zur Ausbildung kommen.
Bei hundlichem Verhalten, das aus menschlicher Sicht möglicherweise inadäquat ist, von Verhaltensfehlern zu sprechen, zeugt von enormen Einfühlungs- und Wissenslücken. Die negative Färbung durch das Wort „Fehler“ erlaubt den JagdhundetrainerInnen letztendlich, Maßnahmen zur Verhaltenskorrektur einzusetzen. Im Übrigen ist es gerade bei „verhaltensauffälligen“ Hunden niemals angebracht, Fehlverhalten durch Strafreize zu unterbinden; Derartiges Training kaschiert bestenfalls Symptome, verändert aber nichts an der Ursache und macht Vieles noch schlimmer.
Egal, in welchem Umfeld oder für welchen „Zweck“ ein Hund trainiert wird, es sollte ausnahmslos ohne psychische oder physische Strafreize mit Hunden umgegangen werden.
Zitat der Stellungnahme:
Weiters darf in diesem Zusammenhang auch auf das Rudelverhalten des Hundes hingewiesen werden und diesem ist auch bei der Ausbildung entsprechend Rechnung zu tragen. Auch dort wird das Fehlverhalten eines Rudelmitgliedes vom Alphahund mit Bestimmtheit und einem gewissen Maß an Strenge korrigiert.
Und hier wird auch gleich die Art und Weise der Korrektur erklärt, mit dem Hinweis auf das Rudelverhalten. Diese wissenschaflich unkorrekte, veraltete und völlig falsche Rangordnungstheorie über hundliches Verhalten soll augenscheinlich den Einsatz von mitunter massiven Einschüchterungs- und Strafmaßnahmen rechtfertigen. Ein gewisses Maß an Strenge lässt Unschönes – und Tierschutzrelevantes – erahnen.
Zitat der Stellungnahme:
Stresssituation sollten sehr wohl trainiert werden, damit der Hund dann diesen Anforderungen in der täglichen Praxis gerecht wird
Selbstverständlich sollen Hunde an potenzielle Stresssituationen herangeführt werden; Aber behutsam und nicht überfordernd. Auch diese Formulierung hinterlässt einen unangenehmen Nachgeschmack.
Zitat der Stellungnahme:
Für Hundetrainer, die Jagdhunde ausbilden, ist eine gültige Jagdkarte als eine zusätzliche Voraussetzung vorzusehen, da während der Ausbildung zahlreiche jagdliche Tätigkeiten (z.B. Schussabgabe mit Jagdgewehr zur Wesensfeststellung, etc.) durchzuführen sind.
Diese Art der Wesensfeststellung ist in höchstem Maße tierschutzrelevant. Hier werden Hunde bewusst in starke Angst versetzt. Es ist inzwischen erwiesen, dass „Schussfestigkeit“ auch auf andere Art und Weise erreicht werden kann, daher muss dies die Methode der Wahl sein: beispielsweise systematische Desensibilisierung.
Zitat der Stellungnahme:
Sollte der Hundetrainer von Jagdhunden keine gültige Jagdkarte besitzen, so kann er seiner Aufgabenstellung nicht nachkommen.
Offenbar gibt es einen „Jägermangel“, wenn HundetrainerInnen dazu gezwungen werden sollen, eine Jagdkarte zu besitzen.
Zitat der Stellungnahme:
Abzuklären ist auch die Vorgangsweise bei der Ausbildung von Hunden welche im Besitze von juristischen Personen stehen. Es muss möglich sein, dass Bedienstete dieser Eigentümer (Forst- und Jagdbetriebe etc.) auch ohne Qualifikation zum Hundetrainer die Abrichtung und Ausbildung dieser Hunde durchführen dürfen.
Personen, die keine fachliche Ausbildung nach modernen und belohnungsbasierten Trainingsmethoden vorweisen können, sollen durch kein Schlupfloch letztendlich doch berechtigt sein, Hunde ausbilden zu dürfen. Ein Autohändler muss auch den KFZ-Führerschein machen, wenn er Auto fahren möchte.
Zitat der Stellungnahme:
Es sollte die gesamte 2jährige Ausbildungszeit mit 150 Stunden normiert werden. Eine Aufteilung in rund zwei Drittel Praxisstunden und ein Drittel Theoriestunden wäre vorzusehen.
Dies würde eine massive Kürzung der Ausbildung darstellen, vor allem die theoretischen Grundlagen könnten so nur unzureichend vermittelt werden. Ohne diese ist tierschutzqualifiziertes Training in der Praxis nicht möglich.
Zitat der Stellungnahme:
Die verpflichtende Fortbildung alle zwei Jahre dürfte im Jagdhundebereich nicht zu realisieren sein. Es sollten auch praktische Fortbildungen anerkannt werden können. Ein ruhen der Trainertätigkeit, bis zur Wiedererlangung des Fortbildungsstatus, sollte ermöglicht werden.
Das bedeutet wohl, dass es gerade im Bereich der Jagdhundeausbildung sehr viel nachzuholen gibt. Alle zwei Jahre eine Fortbildung muss möglich sein, schließlich ist das Training eines Jagdhundes nicht notwendigerweise an eine tatsächliche Jagd gebunden.
Alles in Allem bin ich einigermaßen schockiert über die Offenheit, wie hier Minderqualifikationen und tierschutzrelevante Methoden gefordert bzw. gerechtfertigt werden.
Es ist an der Zeit, auch die jagdliche Hundeausbildung kritisch zu hinterfragen und nicht weiter - „ganz heimlich still im Walde“ - Hunde durch Maßnahmen mit einer gewissen Strenge zum „Gehorsam“ zu zwingen!
Alle „tierschutzqualifizierten HundetrainerInnen“ sollten gemäß des Tierschutzgesetzes handeln müssen – ohne Ausnahme. Schließlich ist auch ein „Jagdhund“ ein „normaler“ Hund, der ein Recht auf fairen Umgang hat.
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