Sonntag, 25. Dezember 2011

Hunde und Silvester

Die Nacht des Jahreswechsels steht kurz bevor. Das Feuerwerk mag zwar faszinierend für manche Menschen sein, für Hunde jedoch bedeutet das große Angst oder sogar richtige Panik.
Lassen Sie Ihren Hund in dieser Nacht nicht alleine. Fahren Sie mit ihm nach Möglichkeit aus der Stadt aufs Land, wo es erfahrungsgemäß ruhiger ist.

Wo auch immer Sie Silvester verbringen, verdunkeln Sie den Raum und schalten Sie den Radio oder Fernseher ein, um sich so gut es geht von außen abzuschirmen. Bieten Sie Rückzugsmöglichkeiten, manche Hunde fühlen sich beispielsweise unter einem Tisch wohler und sicherer. 

Viele Hunde versuchen, bei ihren BesitzerInnen Schutz zu suchen. Seien Sie für Ihren Hund da, indem sie ihn beruhigend streicheln und ruhig mit ihm sprechen. Vermeiden Sie jedoch allzu großes Bedauern oder aufgeregtes Trösten mit Worten, das kann die Angst verstärken, denn auch Ihr Hund spürt die Aufregung/Hektik in Ihrer Stimme. Seien Sie ein ruhiges, positives Vorbild, das Sicherheit bietet.

Halten Sie besonders wertvolle Leckerlis bereit für die Knallerei (und auch davor und danach), um dem Hund zu vermitteln, dass der Lärm eigentlich etwas Angenehmes/Positives bringt. Seien Sie jedoch nicht verwundert, wenn der Hund an Essen nicht interessiert ist, dann hat er zuviel Angst. Bei Hunden, die noch nicht viele Silvesternächte erlebt haben, können gute Leckerlis aber Angst und Panik verhindern/lindnern.

Es ist sehr empfehlenswert, Hunde schon lange vor dem nächsten Jahreswechsel auf die Geräuschkulisse vorzubereiten. Im Handel sind Desensibilisierungs-CDs erhältlich, mit deren Hilfe die Panik zu Silvester abgemildert werden kann. Gerade zu Beginn sollte jedoch eine TrainerIn die Desensibilisierung begleiten, um den Hund nicht zu überfordern.


Beruhigungsmittel sollten nur in Ausnahmefällen eingesetzt werden, geben Sie alternativen Methoden (Homöopathie, Bachblüten, etc) den Vorzug.

Donnerstag, 10. November 2011

Wie zeitgemäß ist 'Schutzhundesport'? - Fördern 'Hetzärmel' das Image von Hunden in der Öffentlichkeit?

Utl.: Tierschutzrechtsexpertin DDr. Regina Binder im Interview


   Wien (OTS) - In den vergangenen Tagen wurde seitens diverser
Hundeverbände viel unternommen, um den unter heftige Kritik geratenen
'Schutzhundesport' ins rechte Licht zu rücken. Mag. Alexander Willer,
Vizepräsident des Verbands Österreichischer Tierschutzorganisationen
pro-tier, und VIER PFOTEN-Hundeexpertin Mag. Ursula Aigner werfen
unisono die Frage auf: "Wie zeitgemäß und tierschutzkonform ist diese
'Sportart' wirklich? Fördern 'Hetzärmel' das Image der Hunde in der
Öffentlichkeit?"
   Dazu DDr. Regina Binder, Tierschutzrechtsexpertin der
Veterinärmedizinischen Universität Wien, im Interview (ungekürzt).

 1. Ist 'Schutzhundesport' Ihrer Ansicht nach zeitgemäß und 
    vereinbar mit einem modernen Tierschutzgesetz?

   DDr. Binder: "Aus meiner Sicht ist die Schutzhundeausbildung
grundsätzlich nicht zeitgemäß. Vor allem Halter großer Hunde werden
heute oftmals angefeindet, daher sollten sich eigentlich alle
Hundefreunde darum bemühen, das Image der Mensch-Hund-Beziehung in
der hundekritischen Öffentlichkeit zu verbessern. Man kann lange
darüber diskutieren, ob bei der Schutzhundeausbildung nur der Beute
bzw. Spiel- oder doch auch der Aggressions- bzw. Wehrtrieb gefördert
wird. Fakt ist, dass der 'Schutzdienst', eine Teildisziplin der
Schutzhundeausbildung, ein Beißtraining beinhaltet, das am sog.
'Hetzärmel', also an einer Attrappe, die eine Hilfsperson am Arm
trägt, ausgeübt wird. Der Hund lernt also sozusagen, auf Kommando
anzugreifen und in den Hetzärmel zu beißen. Dieses Szenario halte ich
generell, also auch auf dem Sportplatz, für nicht geeignet, ein
friedvolles Miteinander zwischen Mensch und Hund zu fördern. Zudem
ist es nach dem Tierschutzgesetz grundsätzlich unzulässig, die
Aggressivität und Kampfbereitschaft von Tieren zu erhöhen. Eine
Ausnahme für sportliche Aktivitäten ist hier nicht vorgesehen. Auch
wenn die Schutzhundeausbildung nicht auf eine Steigerung der
Aggressivität abzielt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese,
z.B. bei unfachgemäßer Durchführung der Ausbildung oder durch den
unkundigen Umgang mit dem ausgebildeten Hund, doch erhöht wird.
   Der professionelle Einsatz von Hunden ist gesondert zu betrachten:
Die Ausbildung von Diensthunden der Sicherheitsexekutive und des
Bundesheeres, also von Polizei- und Militärhunden, unterliegt
Spezialvorschriften. Abgesehen von diesen ganz genau geregelten
Bereichen könnte die Schutzhundeausbildung nur im Hinblick auf Hunde,
die von privaten Wachgesellschaften zum Zweck des Zivilschutzes
eingesetzt werden, als gerechtfertigt gelten. Hier sollten die
Voraussetzungen nach dem Vorbild der Diensthundeausbildung im
Hinblick auf Zulassung, Durchführung und Nachschulungen rechtlich
geregelt werden. 

 2. Aus dem von Ihnen erstellten Rechtsgutachten geht hervor, dass 
   die Schutzhundeausbildung eine 'gewisse Affinität' zu illegalen 
   Hilfsmitteln wie z.B. Elektroreizgeräten hat. Können Sie das 
   näher erörtern?

   DDr. Binder: "Aus der einschlägigen Literatur lässt sich unschwer
erkennen, dass die Schutzhundeausbildung traditionell mit
'Starkzwangmethoden', d.h. mit der Anwendung von Strafreizen und z.T.
eben auch mit dem Einsatz nunmehr verbotener Hilfsmittel, assoziiert
wird. Das liegt auch nahe, da sie aus einer Zeit stammt, in der man
noch recht wenig über das (Lern-)Verhalten von Hunden wusste und auch
das Tierschutzbewusstsein noch nicht sehr ausgeprägt war. Die 'besten
Freunde des Menschen' wurden früher eben nicht ausgebildet oder
trainiert, sondern dressiert bzw. abgerichtet."
 
 3. 'SchutzhundesportlerInnen' argumentieren, dass sich im Training 
    der Hunde in den letzten Jahren vieles zum Besseren gewendet 
    hat, dass Brutalität gegenüber den Hunden nicht mehr toleriert 
    wird, dass es nur darum geht, die Hunde freudig auszulasten. 
 
Deckt sich diese Argumentation mit Ihrem Befund?

   DDr. Binder: "Man kann sicher nicht alle Personen, die ihre Hunde
zu Schutzhunden ausbilden lassen, über einen Kamm scheren. Viele
Befürworter der Schutzhundeausbildung distanzieren sich mittlerweile
ausdrücklich von der Anwendung tierschutzwidriger Methoden. Das
Problem besteht aber darin, dass im Einzelnen nicht kontrolliert
werden kann, welche Methoden tatsächlich zur Anwendung kommen. Nach
dem Wiener Tierhaltegesetz ist die Schutzhundeausbildung seit Mitte
2010 aus gutem Grund verboten. Zum Teil wird hier die Auffassung
vertreten, dass der 'Schutzsport' von diesem Verbot nicht erfasst
wird. Aus meiner Sicht ist das allerdings rechtlich nicht gedeckt:
Hat ein Hund die Schutzhundeausbildung einmal absolviert, so kann
nämlich in keiner Weise sicher gestellt werden, zu welchem Zweck der
Hund im Laufe seines Lebens, z.B. auch im Falle eines Halterwechsels,
eingesetzt wird. Der Hinweis, die Ausübung des Schutzdienstes auf dem
Sportplatz diene der verhaltensgerechten Auslastung der Hunde, mag
zutreffen. Sicher ist aber auch, dass es viele andere,
unbedenklichere Möglichkeiten gibt, Hunde verhaltensgerecht zu
beschäftigen."
 
   pro-tier ist ein Verband von 21 österreichischen Tierschutzorganisationen und hat ebenso 
wie VIER PFOTEN Sitz und Stimme im Tierschutzrat, dem Beratungsgremium des für 
Tierschutz zuständigen Bundesministeriums für Gesundheit.
 

Rückfragehinweis:
   Mag. Alexander Willer, Mitglied des Tierschutzrates und Vizepräsident von pro-tier, 0699/ 1660 40 30

Mittwoch, 26. Oktober 2011

Aggressionsverhalten durch E-Geräte?

Die Abnahme eines E-Geräts in Donnerskirchen (Burgenland), das einen jungen Mali hindern sollte, ein Firmengelände zu verlassen, löst wieder mal eine Grundsatzdiskussion aus: Ist die Anwendung von E-Geräten vertretbar, wenn es darum geht, den Hund vor dem sicheren Unfalltod auf der Straße zu bewahren? 

 

 

Beim Überschreiten der Grenze des Grundstücks, erhalten die einen Elektroschock und sollen dadurch am Davonlaufen gehindert werden. Das allein ist absolut tierschutzrelevant! 

 

 

 

Eine Studie von Richard Polsky bestätigt außerdem eine weitere Gefahrenquelle solcher "Electronic Pet Containment Systems": Verbinden die so traktierten Hunde den Elektroschock nicht mit dem eigenen Verhalten (also dem Überschreiten einer Grenze), sondern mit Menschen, Tieren oder Reizen aus der Umwelt, kann dies äußerst unangenehme Folgen haben...




Can Aggression in Dogs Be Elicited Through the Use of Electronic Pet Containment Systems? 

Richard Polsky, 2000
Link zur Studie: http://www.dogexpert.com/Bio/Electronic%20fences.pdf


Zusammenfassung der Studie:


Polsky presented a set of five case reports based on data from legal documents relating to personal injury lawsuits involving severe attacks on humans by dogs who were being trained or maintained on an electronic pet containment system (using a shock collar). In every incident, the dog was within the "shock zone" and all fences were working; the dogs must then have received a shock. Four of the five dogs were not subject to threatening behavior by the victims prior to the attack. None of the dogs gave any kind of warning prior to biting, and all bit their victims repeatedly and seriously in the head, face, back and neck.
The analysis suggests that the dogs' aggression was caused by the shock. There are several unknown factors to the cases, including the training used to introduce the dog to the fence, the amount of time the dog spent outside unsupervised, and what level of shock intensity the dogs received. However, the reaction of the dogs, and especially the severity of the attacks, was inconsistent with their past behavior. Polsky concluded a "possible interpretation in terms of unconditioned aggression as a result of a dog having received electronic shock and avoidance-motivated aggression mediated through fear reduction toward human stimuli."


Conclusio: 
Hund nicht unbeaufsichtigt alleine im Garten lassen bzw. einen massiven möglichst ausbruchssicheren Zaun bauen...



Dienstag, 25. Oktober 2011

VIER PFOTEN und WTV befreien Schäferhund von Elektroschockgerät



Verhaltensforscher Prof. Kotrschal im Kurzinterview

Weiterer gemeinsamer Erfolg von VIER PFOTEN und Wiener Tierschutzverein in der Kampagne gegen Brutalität in der Hundeausbildung! In einem KFZ-Betrieb in Donnerskirchen, (Burgenland) konnte ein Hund von einem Elektroschockgerät befreit werden. Dem 26 Wochen jungen Belgischen Schäfer war die illegale Apparatur um den Hals geschnallt worden, um ihn durch schmerzhafte elektrische Reize abzuhalten, vom Firmengelände wegzulaufen. Der von Mag. Ursula Aigner und Mag. Alexander Willer gerufene Amtsveterinär zog das verbotene Gerät umgehend ein.

„Es geht hier jedoch nicht ‚nur’ um die unnötige Tierquälerei an dem Hund. Leicht kann es passieren, dass der Hund die schmerzvolle Strafe nicht mit seinem Verhalten in Verbindung bringt, sondern im schlimmsten Fall beispielsweise mit dem Erscheinen von Kindern. Unfälle sind vorprogrammiert.“, so Ursula Aigner, Hundeexpertin von VIER PFOTEN.

„Das ist sicher kein Einzelfall! Obwohl die Anwendung von Elektroschockgeräten in der Hundeausbildung in Österreich klar verboten ist – sogar ihr Besitz ist strafbar –, gibt es immer wieder Fälle im Training von Jagdhunden, Schutzhunden oder so genannten Wachhunden, wo diese Geräte weiterverwendet werden“, sagt Alexander Willer, Kampagnenleiter des Wiener Tierschutzvereins.

Ein vielschichtiges Problem, zu dem der anerkannte Verhaltensforscher Prof. Dr. Kurt Kotrschal zur Kampagne von VIER PFOTEN und Wiener Tierschutzverein ein Kurzinterview gab.

Frage 1: Woran liegt es, dass Teile der Jägerschaft die Wiederzulassung bereits verbotener Gerätschäften wie z.B. Elektrohalsbändern fordern?

Dr. Kotrschal: Da müssen Sie die Jäger fragen. Möglicherweise sind mit Elektrohalsbändern schnellere und nachhaltigere ‚Erfolge’ zu erzielen als mit sanfteren Methoden. Möglicherweise ist bei vielen Jägern weder der Wille noch die Zeit vorhanden, sich mit diesen sanfteren Methoden auseinanderzusetzen und mit dem Hund intensiver zu arbeiten.


Frage 2: Glauben Sie als Verhaltensforscher, dass verhaltensauffällige Hunde durch Strom therapierbar sind?

Dr. Kotrschal: Kommt drauf an, worum es sich handelt. Es besteht aber immer die Gefahr, dass die Anwendung von Stromreizen diese Probleme noch verstärkt. Der Einsatz von Stromstößen ist immer mit Angst verbunden, daher ist eine fachkundige Verhaltenstherapie auf jeden Fall einer ‚raschen Lösung’ durch Einsatz von Strom vorzuziehen.


Frage 3: Sehen Sie durch die Bestrebungen von bestimmten JägerInnen, SchutzhundesportlerInnen oder ‚StromtherapeutInnen’ eine Gefahr, dass das gesetzliche Verbot von elektrischen Hilfsmitteln zur Hundeerziehung aufgeweicht wird?

Dr. Kotrschal: Natürlich! Anstatt weiter auf den Einsatz von Strom zu setzen, diesem hinterherzuweinen oder sogar illegal zu arbeiten, sollten Jagdhundausbildner ihren Methodenkanon hinterfragen. Es geht immer auch anders, aber dazu müsste man u.a. die Beziehungsarbeit zwischen Jagdhund und Hundeführer intensivieren.


VIER PFOTEN und der Wiener Tierschutzverein fordern strengere Kontrollen und Maßnahmen gegen tierquälerische Methoden in der Hundeausbildung.

http://www.vier-pfoten.at/website/output.php?id=1051&idcontent=3964&language=1

Samstag, 8. Oktober 2011

doggers campaigning

Gutachten von DDr. Regina Binder zur Schutzhundeausbildung

http://www.tieranwalt.at/upload/files/Schutzhunde.pdf

Zusammenfassung


Obwohl sich die Rolle des Hundes in der Gesellschaft vom Gebrauchshund zum
Gefährten gewandelt hat, werden Hunden nach wie vor verschiedene Aufgaben,
darunter die Bewachungs- bzw. Sicherungsdienste, übertragen. Während
Diensthunde der Sicherheitsexekutive (einschließlich der Zollwache) und des
Bundesheeres im öffentlichen Interesse eingesetzt werden und sowohl Ausbildung
als auch Einsatz detaillierten rechtlichen Regelungen unterliegen, fehlen spezifische
Vorschriften für die Ausbildung von Hunden privater Halter sowohl auf rechtlicher als
auch auf institutioneller Ebene.

Da Grund zur Annahme besteht, dass die Aggressivität und damit die Gefährlichkeit
von Hunden durch die Schutzhundeausbildung (nunmehr Gebrauchshundeprüfung
ÖPO-1 bis ÖPO-3 bzw. Vielseitigkeitsprüfung für Gebrauchshunde), die im Rahmen
der Disziplin „Schutzdienst“ (nunmehr Abteilung C gemäß ÖPO-1 bis ÖPO-3) auch
einem Beiß- und Angriffstraining unterzogen werden, jedenfalls vorübergehend – d.h.
bis zum Abschluss der Ausbildung – erhöht wird, stellt sich die Frage, wie diese
Ausbildung im Lichte der einschlägigen Rechtsgrundlagen (insbesondere vor
dem Hintergrund tierschutzrechtlicher und sicherheitspolizeilicher Bestimmungen) zu
beurteilen ist.

Vorweg ist festzuhalten, dass sowohl die populäre als auch die wissenschaftliche
Literatur ein durchaus ambivalentes Bild der Schutzhundeausbildung zeichnet.
Schon der Zweck dieser Ausbildung wird auf der einen Seite als bloße sportliche
Betätigung mit geringer praktischer Relevanz beschrieben, während auf der anderen
Seite betont wird, dass die „echte“ Schutzhundeausbildung dem „zivilen
Bevölkerungsschutz“ diene.

Ebenso uneinheitlich werden die Methoden der Schutzhundeausbildung
dargestellt: Während einerseits die Auffassung vertreten wird, dass im Rahmen der
Schutzhundeausbildung lediglich der Beute- bzw. Spieltrieb des Hundes gefördert
wird, wird andererseits festgestellt, dass im Rahmen des Schutzdienstes auch der
Wehr- bzw. Verteidigungstrieb und das Angriffsverhalten des Hundes trainiert
werden. Fest steht, dass der Schutzdienst nach den geltenden Prüfungsordnungen
der großen Hundeverbände (ÖKV, DVH) ein Angriffs- und Beißtraining beinhaltet,
das in der Regel am Hetzärmel des Figuranten ausgeführt wird. Gegen die
Auffassung, dass allein der Hetzärmel als Schlüsselreiz geeignet sei, einen Angriff
des Hundes auszulösen, spricht jedoch der Umstand, dass auch Diensthunde der
Sicherheitsexekutive und des Bundesheeres mit Hilfe dieses Requisits gerade für
den Ernstfall ausgebildet werden.

Dennoch wird die Schutzhundeausbildung nach allgemeiner Auffassung (z.B.
nach den Hundegesetzen der deutschen Bundesländer) nicht mit einer
gefahrenbegründenden (und daher verbotenen) Aggressionsdressur
gleichgesetzt. Begründet wird dies vor allem damit, dass die
Schutzhundeausbildung als Gesamtheit, d.h. als komplexes Zusammenspiel
zwischen Gehorsamkeitstraining (Unterordnung) einerseits und Angriffs- bzw.
Verteidigungstraining (Schutzdienst) andererseits betrachtet werden müsse, die den
Hund in seiner Wesensgesamtheit überwiegend positiv, d.h. in Richtung
Unterordnung beeinflusst.

Obwohl sich in der Literatur sehr wohl Hinweise darauf finden, dass Hunde mit
Beißtraining auch in Alltagssituationen aggressiver reagieren können, ist die
Datenlage zu spärlich, um generell und zwingend auf eine erhöhte Gefährlichkeit
ausgebildeter Schutzhunde schließen zu können. Auch nach Auffassung des
Schweizer Bundesamtes für Veterinärwesen (BVET) besteht im Hinblick auf die
Auswirkungen der Schutzhundeausbildung auf die Aggressivität der Hunde weiterer
Forschungsbedarf. Im Gegensatz zu Hunden die keine oder eine andere
Ausbildung (z.B. Begleithundeprüfung, Obedience) absolviert haben, kann beim
ausgebildeten Schutzhunde jedoch durch ein Hör- oder Sichtzeichen ein Angriffsoder
Verteidigungsverhalten ausgelöst werden. Der Hundehalter bzw. -führer ist
damit in besonderem Maß für die hundegerechte Haltung, Verwahrung und Führung
dieser Tiere verantwortlich.

Aus tierschutzrechtlicher Sicht erweisen sich Ausbildung und Prüfung in der
Disziplin „Schutzdienst“ insofern als problematisch, als sie zu mindest eine gewisse
Affinität zum Einsatz von „Starkzwangmethoden“ aufweist. Sofern durch die in
der Prüfungsordnung vorgesehenen Stockschläge dem Hund etwa durch
Verwendung von anderen als „Softstöcken“ bzw. durch die Art der Ausführung der
Schläge (Wucht, Körperregion) Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst
zugefügt werden, wird der Tatbestand gem. § 5 Abs. 1 TSchG verwirklicht; von einer
Rechtfertigung dieser tierschutzrelevanten Beeinträchtigungen kann deshalb nicht
ausgegangen werden, da die private Schutzhundeausbildung – anders als die
Ausbildung von Hunden der Sicherheitsexekutive und des Bundesheeres – nicht im
öffentlichen Interesse liegt.

In Ermangelung spezifischer rechtlicher Regelungen stellt sich die Frage, ob bzw. zu
welchem Zweck Privatpersonen Schutzhunde überhaupt „verwenden“ dürfen;
diese Frage hängt eng mit dem für die Haltung eines Schutzhundes maßgeblichen
Beweggrund zusammen. Obwohl die von einem Schutzhund ausgehende
abschreckende Wirkung häufig eine ausreichende Motivation zur Haltung bzw. zum
Führen eines Schutzhundes darstellen wird, dürfte ein nicht unbedeutender Teil der
Schutzhundehalter davon ausgehen, dass sie auch berechtigt wären, den Hund im
Ernstfall als Verteidigungs- oder gar als Angriffsinstrument „einzusetzen“. In diesem
Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sich diese Befugnis auf die
„Jedermannsrechte“ – insbesondere auf die Notwehr bzw. unter besonderen
Umständen auch auf den Notstand und das Anhalterecht – beschränkt. Kommt
ein Mensch in einem solchen Fall durch den Hund zu Schaden, so ist stets zu prüfen,
ob eine Notwehrüberschreitung vorliegt bzw. der Einsatz des Hundes als
unangemessene Notstandshandlung zu beurteilen ist, sodass der „Einsatz“ eines
Hundes auch bei Vorliegen einer Notsituation durchaus unbedachte Rechtsfolgen für
den Hundehalter nach sich ziehen kann.

Wird ein Schutzhund zum Zweck der Objektsicherung auf einem ausbruchsicher
eingezäunten Grundstück gehalten, so beschränkt sich seine Funktion grundsätzlich
auf eine bloß defensive Wach- bzw. Abschreckfunktion. Kommt dennoch ein
Mensch zu Schaden, z.B. weil er unbefugt das fremde Grundstück betritt, so
kommen die zivilrechtlichen – bzw. im Fall der Tötung eines Menschen – die
strafrechtlichen Regelungen der Tierhalterhaftung (§ 1320 ABGB bzw. § 81 Abs. 1 Z
3 StGB) zur Anwendung.
War der Hund nicht ordnungsgemäß verwahrt, so liegt auch eine
Verwaltungsübertretung (§ 3 Z 1 Wiener Tierhaltegesetz) vor. Nach der Judikatur der
Zivilgerichte entspricht die Haltung eines Wachhundes auf einem fest eingezäunten
Grundstück grundsätzlich den Anforderungen nach einer „sicheren Verwahrung“.
Entspricht eine Verwahrung nach der allgemeinen Lebenserfahrung den
Anforderungen an eine ausreichende Sicherung des Tieres, so wird davon
auszugehen sein, dass auch den Anforderungen gem. § 3 des Wiener
Tierhaltegesetzes entsprochen wird. Allerdings sind auch hier die Umstände des
konkreten Einzelfalles, insbesondere die Gefährlichkeit des Hundes, zu
berücksichtigen. Durch das Anbringen einer Warntafel („Bissiger Hund“) wird der
Verwahrungspflicht auch aus zivilrechtlicher Sicht nicht entsprochen, doch kann das
Übersehen oder Ignorieren einer solchen Warnung ein Mitverschulden des
Geschädigten begründen.

Hunde, die von Angestellten privater Sicherheitsunternehmen im Rahmen ihrer
Dienstverrichtung geführt werden, dienen in erster Linie dem Zweck des „zivilen
Bevölkerungsschutzes“, d.h. dem Personen- bzw. Objektschutz durch
Privatpersonen. Funktionell sind sie damit durchaus den Diensthunden der
Sicherheitsexekutive bzw. des Bundesheeres vergleichbar. Da private Wachdienste
zunehmend auch Aufgaben übernehmen, die früher ausschließlich von der
Sicherheitsexekutive wahrgenommen wurden, scheint es sachlich nicht
gerechtfertigt, privaten Sicherheitsunternehmen das Führen von Hunden im Rahmen
der Dienstverrichtung zu untersagen. Während jedoch die Ausbildung der Hunde der
Sicherheitsexekutive und des Bundesheeres strengen rechtlichen Regelungen
unterliegt, fehlen einschlägige Regelungen für die Ausbildung und den Einsatz von
Hunden privater Sicherheitsunternehmen. Anders als z.B. in Deutschland gibt es in
Österreich auch weder branchenspezifische Unfallverhütungsvorschriften noch eine
notwendige Verteidigungshandlung, d.h. das gelindeste Mittel zur verlässlichen Abwehr des Angriffes,
gerechtfertigt (vgl. § 3 StGB).

Ein generelles Verbot der Schutzhundeausbildung kann weder aus dem
Tierschutzgesetz noch aus dem Wiener Tierhaltegesetz abgeleitet werden. Für
ein solches Verbot, das z.B. im Wiener Tierhaltegesetz ausdrücklich verankert
werden müsste, spricht der Umstand, dass Ausbildung, Training und Prüfung in der
Disziplin „Schutzdienst“ sowohl aus tierschutzrechtlicher als auch aus
gefahrenpräventiver Sicht durchaus problematische Aspekte aufweisen. Der
Umstand, dass eine Erhöhung der Gefährlichkeit eines ausgebildeten Schutzhundes
im Einzelfall zumindest nicht ausgeschlossen werden kann, lässt es jedoch
zumindest erforderlich scheinen, die allgemeine Zugänglichkeit und
Durchführung der Schutzhundeausbildung rechtlichen Einschränkungen,
insbesondere einer behördlichen Bewilligungspflicht, zu unterwerfen; nur diese
Vorkehrungen ermöglichen es der Behörde, die persönliche Zuverlässigkeit der
Halter und die sachgemäße und tierschutzkonforme Durchführung der Ausbildung zu
überwachen.

Auch die Ausbildung von Hunden privater Sicherheitsunternehmen bedarf der
rechtlichen Regelung, wobei sich die die Anforderungen an Hund, Hundeausbildner
und Hundeführer an den Vorgaben der Diensthunde-Ausbildungsverordnung
orientieren sollten.

Obwohl das Aggressionsverhalten zum normalen hundlichen Verhaltensrepertoire
zählt, stellt aggressives Verhalten ein im Zusammenleben mit Menschen,
Artgenossen und anderen Tieren unerwünschtes Verhalten dar. Deshalb sollte im
Sinne eines gedeihlichen Zusammenlebens von Mensch und Hund im Rahmen der
Hundeausbildung alles getan werden, um die spezielle Tiergefahr zu minimieren.
Keinesfalls kann die Schutzhundeausbildung als unverzichtbar bezeichnet werden,
da andere, menschen- und hundefreundlichere Alternativen sowohl zur sportlichen
Betätigung (z.B. Agility) als auch zum Training des Gehorsams (z.B.
Hundeführschein, Obedience) zur Verfügung stehen.

Sonntag, 14. August 2011

Tausche Stachelhalsband gegen Training

‎"Wer sagt, dass zuverlässiges Verhalten bei diesem oder jenem Hund nicht ohne Strafe erreichbar ist, sagt nichts über den Hund aus, sondern beschreibt erst einmal seine eigenen Fähigkeiten." 
 
Dr. rer. nat. Ute Blaschke – Berthold
 
http://www.tausche-stachelhalsband-gegen-training.de/

Mittwoch, 3. August 2011

Schluss mit privater Schutzhundeausbildung!

fotografiert von Ursula Aigner

Früher mussten Hunde diverse „Zwecke“ erfüllen, wie Bewachen oder Beschützen. Heute werden Hunde zum Glück als Freunde und Familienmitglieder betrachtet, die sich sehr eng an ihre Menschen binden. Anders in der so genannten Schutzhundeausbildung, wo sie darauf abgerichtet werden, Menschen zu beißen. Die Tierschutzorganisation VIER PFOTEN veröffentlicht heute ein Undercover-Video, das dieses Scharfmachen zeigt und erstattet Anzeige wegen Tierquälerei.


In diesem Video ist das Schutzhundetraining des Vereins „IG-HS“ (Interessensgemeinschaft Hundesport) aus Möllersdorf (NÖ) zu sehen. Unter Anleitung von Schutzhundesport-Weltmeisterin Renate L. werden Hunde durch brutale Zwangs- und Strafmethoden - Anschreien, Leinenrucken, illegaler Einsatz von Stachelhalsband und Elektroschocks - abgerichtet. Renate L. ist auch Teilnehmerin des Kynologie-Lehrgangs der Veterinärmedizinischen Universität. „Dass diese Tierquälerin als ‚akademisch geprüfte Kynologin’ abschließen soll, ist aus Tierschutzsicht äußerst bedenklich“, meint Johanna Stadler, Geschäftsführerin von VIER PFOTEN.

Das Österreichische Tierschutzgesetz verbietet aggressionsfördernde Maßnahmen, laut Wiener Tierhaltegesetz und der Diensthunde-Ausbildungsverordnung dürfen nur Diensthunde der Sicherheitsexekutive und des Bundesheeres eine Schutzhundeausbildung absolvieren. Dass derartiges Training vielfach auch von Privatpersonen an deren Hunden durchgeführt wird, ist nur wenigen Menschen bewusst. Im Namen unterschiedlicher Schutzhundesportarten werden Einsatzszenarien der Polizei nachgestellt. Was als „Beutetrieb“ verharmlost wird, kann Hunde zur gefährlichen Waffe machen – ein erwünschter Effekt in der Diensthundeausbildung.

„Um schnell zu Erfolgen zu kommen, insbesondere, um den beißenden Hund zum Auslassen zu bewegen, werden körperliche Strafen eingesetzt, wie schmerzhaftes Reißen an Kettenwürgern, auf die Zehen treten oder in die Ohren des Hundes kneifen.“, so Johanna Stadler. Deutlich im Video erkennbar: Selbst vor in Österreich verbotenen Ausbildungshilfen wird nicht zurückgeschreckt: Stachelhalsband (eine auf Zug immer enger werdende Stahlkette mit nach innen gerichteten Stacheln) und Elektroreizgeräte (Halsband, das auf Knopfdruck dem Hund einen Stromstoß gibt).

Dies steht im absoluten Widerspruch zu einer freundschaftlichen und respektvollen Mensch-Hund-Beziehung und ist auch aus Gründen der Sicherheit abzulehnen. „Diese Tierquälerei im Hundesport muss endlich ein Ende haben. Wir fordern ein generelles und ausdrückliches Verbot solcher brutalen Abrichtemethoden“, so Stadler abschließend.


Donnerstag, 23. Juni 2011

Hunde, die ein hundegerechtes Leben führen dürfen, haben keinen Grund zu beißen

Utl.: VIER PFOTEN fordert die Erfüllung grundlegender Bedürfnisse nach Beschäftigung, Sozialkontakt und fairem Umgang für Hunde


Wien (OTS) - In Salzburg wurde eine Spaziergängerin von einem
Sennenhundmischling in den Oberarm gebissen. Laut Besitzer war der
Hund sonst immer an seine Hundehütte gekettet und hatte sich an
diesem Tag von der Kette befreit. Die Haltung von Hunden an einer
Kette ist seit Jahren durch das Tierschutzgesetz verboten. Neben den
physischen Bedürfnissen nach Wasser, Nahrung und Bewegung, benötigt
ein Hund für eine gesunde Psyche ausreichend Sozialkontakt und
Beschäftigung. Ein Hund, der dauerhaft weggesperrt wird, entwickelt
als hochsoziales Lebewesen zwangsläufig Verhaltensstörungen. 
 
Die Aufklärung des Hundehalters über diese Ansprüche seines Hundes
sowie die gesetzlichen Mindestanforderungen, die Sozialkontakt,
täglich ausreichend Bewegung und ein Verbot der Kettenhaltung
vorsehen, hätten die Situation des Hundes bereits stark verbessern
können. "Wird Hunden ein artgemäßes Leben geboten und ein
freundlicher und fairer Umgang gepflegt, so werden diese ausgeglichen
und berechenbar agieren. Dies schützt nicht nur die Hunde selbst
sondern auch unbeteiligte Personen und kann Beißvorfälle effizienter
verhindern als jede Rasseliste.", meint VIER PFOTEN-Hundetrainerin
und Gerichtssachverständige Ursula Aigner.
 
Den Hund nun "sicher zu verwahren", wie die Polizei angeordnet
hat, bedeutet für den Hund weiter tierschutzwidrig weggesperrt zu
werden. Die Gefahr, dass der Hund erneut auskommt, bleibt bestehen.
Auch eine Euthanasie widerspräche dem Tierschutzgesetz, denn es ist
vorgesehen, dass zuvor alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um den
Hund zu resozialisieren. Außerdem ändert sich dadurch beim Besitzer
nichts und so folgt oft ein neuer Hund nach, der wieder leiden muss
und mit Krankheitssymptomen, Angst oder Aggression reagieren wird.
"Die einzig sichere Lösung ist es daher den Hund seinen Bedürfnissen
entsprechend zu halten und dem Hundehalter eine fachkundigen Person
zur Seite zu stellen, die nach neuen Erkenntnissen und mit positiver
Verstärkung trainiert, ihm das nötige Wissen über seinen Hund
vermittelt und ihn so zu einem verantwortungsvollen Umgang mit seinem
Hund führen kann.", rät Aigner. 
 
Wenn keine Einsicht und keine Verbesserung für den Hund zu
erreichen ist, dann ist ein Tierhalteverbot notwendig. Ein
Tierhalteverbot ist derzeit aber erst möglich, wenn gegen den
Tierhalter zwei rechtskräftige Verurteilungen gegen das
Tierschutzgesetz vorliegen oder er wegen Tierquälerei nach Strafrecht
verurteilt wurde. "Bei einer Haltung des Hundes mit zu wenig
Zuwendung, Auslauf und ohne Beschäftigung passiert aber meist gar
nichts und selbst wenn es zu Verfahren kommt, ziehen sich diese über
mehrere Monate oder Jahre. Dasselbe gilt für tierschutzrelevante
Ausbildungsmethoden, die hauptsächlich mit Strafreizen arbeiten und
so den Hund mittels psychischer oder physischer Gewalt zu bestimmten
Verhaltensweisen zwingen - auch hier wird das geltende
Tierschutzgesetz wenig ernst genommen.", weiß Ursula Aigner. Die
Leidtragenden sind einerseits die Hunde, die mit dieser Situation
nicht zu Recht kommen und aggressiv werden, andererseits Passanten
oder Familienmitglieder, die durch solche Hunde verletzt werden. VIER
PFOTEN fordert dazu auf, dass Anzeigen konsequenter nachgegangen wird
und Amtstierärzte sowie Tierschutzombudsstellen effizientere
Möglichkeiten erhalten, um für die Einhaltung des Tierschutzgesetzes
sorgen zu können.
 
Rückfragehinweis: 
 
Mag.a Ursula Aigner
   VIER PFOTEN International
   Mobil: 0664 504 36 54

Freitag, 20. Mai 2011

VIER PFOTEN zu Beißvorfällen der letzten Wochen: Sicherheit muss endlich gewährleistet werden

Utl.: Effiziente Maßnahmen statt Scheinsicherheit durch wissenschaftlich unhaltbare Verurteilungen einzelner Rasse


Wien (OTS) - Kinder müssen vor Hundebissen effektiv geschützt
werden. Experten im In- und Ausland sind sich einig, dass die
Rassezugehörigkeit kein ausschlaggebender Faktor ist, der einen Hund
gefährlich oder ungefährlich macht. Die Gesetzgeber scheinen aber
hier die Wissenschaft bewusst zu ignorieren. Mit Rasselisten kann
keine Sicherheit erreicht werden. VIER PFOTEN fordert daher die
Abschaffung der Rasseliste, ein Verbot der sogenannten
Schutzhundeausbildung und strenge Regeln für Hundetrainer. Weg von
Methoden die auf Rangordnung und Dominanz basieren hin zu
partnerschaftlichem Training. Durch Belohnung und Motivation ist eine
funktionierende Mensch-Hund-Beziehung garantiert und letztendlich
Sicherheit gewährleistet.
Vorfälle, wie sie in Salzburg passierten, als ein Rottweiler über
einen Zaun sprang und ein Kind schwer verletzte, können nur durch
richtige Ausbildung verhindert werden. Der verantwortungslose
Besitzer hätte auch einen anderen Hund durch entsprechende Ausbildung
"scharf" machen können. "Es ist der Mensch, der Hunde gefährlich
macht", so Ursula Aigner, Hundeexpertin bei VIER PFOTEN. Einfache
Verhaltensregeln wie man (fremden) Hunden richtig begegnet, können
viele Unfälle verhindern. Zu finden sind diese auf der Homepage von
VIER PFOTEN. 
"Solange es Hundeschulen gibt, die völlig veraltete Methoden
lehren, die den Hund physisch und/oder psychisch unterdrücken und
Hunden beigebracht wird, in Schutzärmel am Menschen zu beißen, wird
es Hunde geben, die gefährlich reagieren können", meint Ursula
Aigner. Dazu gehören auch die Trainingsmethoden selbsternannter
"Hundeflüsterer". "Wenn Ihnen ein Hundetrainer, -flüsterer oder
-schweiger erklärt, dass Ihr Hund dominant sei oder die Rangordnung
noch nicht festgelegt ist, lassen Sie unbedingt die Finger davon",
weiß Aigner. Training, das auf Unterdrückung, Einschüchterung und
Strafreizen - egal ob mittels Schreckreiz oder körperlicher
Einwirkung - basiert, kann irgendwann Gegenwehr erzeugen. "Wenn von
Hunden erwartet wird, sich freundlich und respektvoll Menschen
gegenüber zu verhalten, müssen wir Menschen es auch umgekehrt tun!",
so Aigner abschließend.
Weitere Informationen: 
http://www.ots.at/redirect/vierpfoten4
 
Rückfragehinweis:
   Mag. Ursula Aigner
   VIER PFOTEN - Hundetrainerin und Gerichtssachverständige
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Begegnung mit unbekanntem Hund – Verhaltensregeln


Auch, oder gerade, als Nicht-HundebesitzerIn ist die Verunsicherung bei der Konfrontation mit einem unbekannten Hund groß. Die Meldungen in den Medien bewirken eine inzwischen panikartige Stimmung. Als Reaktion darauf werden Beißkorb- und Leinenpflicht verschärft: Es gibt inzwischen kaum noch Orte, an denen sich Hunde natürlich und frei bewegen können. Anstatt erhöhte Sicherheit zu gewährleisten, bewirkt dies das exakte Gegenteil, denn so könnnen Hunde ihre Bedürfnisse nicht mehr ausleben und werden gerade deshalb verhaltensauffällig.

Unfälle passieren meistens mit bekannten Hunden, dabei spielt die Rassezugehörigkeit keine Rolle. Es ist wissenschaftlich erwiesen, dass die potenzielle Gefährlichkeit von Hunden von Lernerfahrungen abhängt und nicht an Rassemerkmalen festzumachen ist. Die Rasseliste in einigen Bundesländern vermittelt hier ein falsches Sicherheitsgefühl, diskriminiert unschuldige Hunde und deren BesitzerInnen und entbehrt jeglicher wissenschaftlicher und statistischer Grundlage! Das Problem liegt immer am anderen Ende der Leine.

Dies alles trägt oft sogar noch dazu bei, dass aus einer entspannten Situation eine angespannte wird. Hunde erkennen einerseits geruchlich, andererseits an steifen und unnatürlichen Bewegungen und fixierenden Blicken der Menschen, dass etwas „nicht passt“ bzw. Menschen Angst haben. Dieses häufig unbewusst menschliche Verhalten stellt in Hundesprache eine Bedrohung dar.
Die folgenden Verhaltensregeln wirken deeskalierend und präventiv. Übungen ohne bzw. mit bekannten Hunden sind sehr hilfreich, um im „Ernstfall“ richtig zu reagieren.

Zuerst kann Entwarnung gegeben werden: Die meisten Hunde stellen keine Gefahr dar und zeigen kein besonderes Interesse an Menschen, wenn sie von Menschen ignoriert werden.

Niemand möchte von fremden Menschen einfach so betatscht werden, so geht es auch den meisten Hunden. Da leider viele BesitzerInnen ihre Hunde falsch einschätzen, ist es gut, ein „Der tut nix!“ zu ignorieren und ausschließlich dem Hund die Wahl über Annäherung oder Nicht-Annäherung zu überlassen.

Hunde nicht einfach streicheln/betatschen/angreifen! Hunde sind keine Plüschtiere, sie verdienen respektvollen Umgang. Individualdistanz akzeptieren und entsprechend Abstand halten!

Beim Zusammentreffen mit unangeleinten, frei laufenden Hunden ist es am Besten, die Ruhe zu bewahren. Auch für uns Menschen wäre es äußerst merkwürdig, wenn aufgrund der eigenen Anwesenheit alle Leute in der Umgebung hektisch werden, wild gestikulieren, weglaufen, schreien, etc.

Bei direkter Begegnung mit Hunden ruhig stehen bleiben, zumindest Tempo verlangsamen, Arme hängen lassen. Auf keinen Fall hektisch werden oder gar weglaufen, das missversteht der Hund!

Wenn der Hund in weiterer Folge positives Interesse – erkennbar an entspannter Körperhaltung, Schwanz weder eingezogen noch hoch getragen – zeigt, ist eine Kontaktaufnahme durch ruhiges Ansprechen möglich, wenn der Wunsch dazu besteht. Lassen Sie den Hund an Ihnen schnüffeln. Übrigens: Wedeln mit dem Schwanz ist entgegen weitläufiger Meinung nicht immer ein Zeichen von Freude, es kann auch Aufregung bedeuten.

Den Hund immer von unten/seitlich streicheln (zB. Kinn, Wangen), niemals von oben! Dem Hund die Möglichkeit zum Ausweichen lassen, also weder an der kurzen Leine, noch in einer Ecke! Wenn der Hund weggeht, ist das zu respektieren!

Steht der Hund jedoch mit angespannter Körperhaltung, hoch getragenem oder eingezogenem Schwanz, eventuell blickfixierend und mit gesträubten Haaren da und/oder knurrt, ist Vorsicht geboten. Jetzt ist Ignorieren angesagt!

Zeigt ein Hund ängstliches oder gar Drohverhalten, am Besten den Körper langsam abwenden und ein Objekt in einiger Entfernung fixieren. Auf keinen Fall den Hund direkt anschauen. Die Arme hängen lassen, langsam wegbewegen. Und wichtig: bewusst normal weiteratmen!

Wenn Sie vor einem fremden Hund gestolpert sind, rollen Sie sich ein und mit den Händen Ihren Nacken schützen.

Besonders wichtig ist es, diese Regeln auch Kindern verständlich zu machen, am Besten zu Beginn ohne Hund.
Kinder sind in vielerlei Hinsicht für Hunde unvorhersehbare, kleine Menschen: Sie spielen häufig sehr laut, laufen wild, machen hektische, ungewohnte Bewegungen, etc.

Die meisten Unfälle passieren mit Hunden aus der Familie bzw. dem Bekanntenkreis. Durch die Vertrautheit vergessen Kinder (und Erwachsene) häufig wichtige Verhaltensregeln. Wichtig ist auch, dass hundefreundliche Kinder lernen, dass vor allem fremden Hunden mit viel Respekt zu begegnen ist.

Kinder und Hunde sollten niemals ohne Beaufsichtigung einer erwachsenen Person zusammen sein. Kinder sollten den respektvollen Umgang mit dem Lebewesen Hund lernen und Rücksicht nehmen. Dazu gehört, dass Hunde keine Plüschtiere sind, die immer zur Verfügung stehen. Um Sicherheit zu gewährleisten und im Interesse des Hundes, sollte immer eine störungsfreie Rückzugsmöglichkeit zur Verfügung stehen (Schlafplatz, Decke, Korb, anderes Zimmer,...).


Absolutes Tabu beim Aufeinandertreffen von Kind und Hund:

Auf den Hund zu- bzw. von dem Hund weglaufen: kann beim Hund Angst oder Jagdverhalten auslösen

Ballspiele: durch das Nachhetzen wird der Hund sehr hochgepusht, es besteht die Gefahr, dass er vor lauter Aufregung schnappt

Zerrspiele: gemeinsames Ziehen an einem Stock/Seil kann den Hund sehr aufregen, ihn eventuell sogar zum Verteidigen des Spielzeugs bringen

Rennspiele: bringen den Hund in Jagdstimmung

Schreien: können dem Hund Angst machen

Hund beim Schlafen, Essen, Spielen,... stören

Verdacht auf Giftköder – Was tun?


Hunde, Katzen, aber auch Wildtiere werden immer häufiger Opfer von Giftködern.



Da Hunde durch Spaziergänge besonders gefährdet sind, ist es sinnvoll, mit ihnen ein paar grundlegende Fertigkeiten zu üben:


  • Beißkorb in bestimmten Gebieten bei bereits bestehender Giftköderwarnung:
Das Tragen eines Beißkorbs (auf keinen Fall eine Maulschlaufe verwenden, sie hindert den Hund am Hecheln!) ist für alle Hunde unangenehm. Damit dies im Ernstfall kein Problem darstellt, sollte mit Hunden spielerisch ein Beißkorb-Training durchgeführt werden.
Zuerst nehmen Sie den Beißkorb einfach auf Spaziergänge mit und lassen ihn in der Wohnung sichtbar liegen. Am Besten, Sie zeigen dem Hund den Beißkorb zum Beispiel vor jeder Fütterung. So erreichen Sie, dass der Hund sich schon auf den Beißkorb freut, da sein Anblick immer etwas Positives ankündigt.

Als nächstes lassen Sie den Hund beliebte Leckerchen aus dem Beißkorb fressen. Dazu ist es hilfreich, den Beißkorb mit der flachen Hand anzubieten, damit die Futterstückchen nicht hinausfallen. Wichtig ist, dass der Hund nur Futter mit seiner Nase im Beißkorb bekommt.
Erst wenn der Hund gerne und selbstständig seine Nase in den Beißkorb steckt, kann damit begonnen werden, den Riemen im Nacken kurz zu schließen. Auch hier ist wichtig, dass der Hund mit besonderen Leckerchen (Käse in Pommesform) belohnt wird. Sollte der Hund ungeduldig werden, einfach kurz abwarten, nochmal belohnen und danach erst den Beißkorb wieder öffnen. Der Hund soll die Erfahrung machen, dass Abstreifversuche nicht funktionieren.

Nach und nach kann so die Zeit verlängert werden, die der Hund den Beißkorb trägt. Viele Hunde versuchen beim Gehen anfangs, den Beißkorb mit den Pfoten oder an Gegenständen abzustreifen. Konsequentes Belohnen für ruhiges Tragen des Beißkorbs und Ignorieren der Abstreifversuche helfen dem Hund beim Lernen.

Wichtig ist, kurze Übungseinheiten auf den Tag zu verteilen, beispielsweise 3 mal 5 Minuten, und an unterschiedlichen Orten zu üben: im Haus, beim Spaziergang, vor der Fütterung, etc.

Hunde sollten jedoch keinesfall immer mit Beißkorb spazieren geführt werden! Dies würde die natürlichen Bedürfnisse und Verhaltensweisen zu sehr einschränken.


  • Vorausschauend spazieren gehen, Hund beobachten und beschäftigen
Vielfach ist es schon anhand des Verhaltens des Hundes zu erkennen, wenn dem Hund „etwas in die Nase steigt“. Hier sollten Sie den Hund mit guten Leckerchen wieder zu sich locken, anstatt ihn auf Futtersuche gehen lassen.

Am Besten üben Sie mit immer demselben Wort („Schau!“, „Uiuiui!“) oder Geräusch (Zungenschnalzen) und geben dem Hund danach sofort beliebtes Futter. Beginnen Sie damit Zuhause, wenn der Hund wenig abgelenkt ist und steigern Sie langsam den Schwierigkeitsgrad. Versuchen sie den Hund nicht zu sich zu rufen, wenn die Wahrscheinlichkeit groß ist, dass er nicht reagieren wird (wenn Ihr Hund zum Beispiel in ein Spiel vertieft ist). Seien Sie geduldig, belohnen Sie konsequent jedes zu Ihnen kommen und schimpfen Sie nie! Sie werden bemerken, dass Ihr Hund in immer schwierigeren Situationen auf ihr Signal reagiert. Wenn es mal nicht klappen sollte, kein Problem: Rufen Sie Ihren Hund in der Folge wieder in einfacheren Situationen und steigern Sie langsamer die Schwierigkeitsgrade.

So lernt der Hund, dass es sich lohnt, auf dieses Signal hin zu Ihnen zu kommen, auch wenn gerade Interessantes in der Umwelt passiert. Dies kann auch in vielen anderen Situationen helfen.

Zusätzlich sollten Sie Ihren Hund artgemäß beschäftigen, wie beispielsweise Leckerchen verstecken und suchen lassen. So verhindern Sie Langeweile und damit selbstständiges Futtersuchen – schließlich können auch viele ungiftige Essensreste für Hunde gefährlich sein: Knochen, Gewürze, Verdorbenes, etc.

  • Tauschen üben, statt „Aus!“
Oft hört man: Den Hund niemals etwas vom Boden essen lassen, somit auch keine Futtersuchspiele machen, denn sonst würde der Hund lernen, vom Boden zu essen.

Dazu ist mal Folgendes klarzustellen: Hunde essen selbstverständlich vom Boden und wissen auch, dass sich in so manchem Gebüsch vielleicht eine Semmel finden lässt. Die Erwartung, dass Hunde lernen können, draußen nichts vom Boden zu nehmen, würde voraussetzen, den Hund ununterbrochen an der kurzen Leine zu führen – Denn nur so hat man ihn immer im direkten Einwirkungsbereich, was aber artgemäßger Hundehaltung im Sinne des Tierschutzes massiv widerspricht.

Auch Versuche, Hunden ihre „Beute“ zu verbieten bzw. wegzunehmen, sind in den meisten Fällen zum Scheitern verurteilt. In der Regel lernen die Hunde zwei Dinge:
je weiter weg von Herrchen/Frauchen, desto erfolgreicher
und
Essen schnell hinunterschlingen, damit es Herrchen/Frauchen nicht wegnehmen kann.

Das heißt, mit jedem Meter der Annäherung des/der bedrohlichen BesitzerIn, schlingt der Hund das Gefundene schneller hinunter – unter Umständen auch Dinge, die er sonst nicht als essbar eingestuft hätte.

Mit reinen Verboten kommt man also nicht weit – im Gegenteil, die Gefahr wird sogar noch erhöht.
Die Methode, die die größtmögliche Sicherheit gewährleistet, ist zuverlässiges Tauschen. Der Hund soll lernen, dass er

1. das Futter (meistens) wiederbekommt,
2. manchmal sogar etwas Besseres zurückbekommt und
3. dass ihm Nichts weggenommen wird.

Von Hunden zu erwarten, dass sie die Gefahr von möglichen Giftködern verstehen können, ist völlig unrealistisch und somit gefährlich.
Geben Sie Ihrem Hund Nahrung, die er nicht gleich völlig aufessen kann und warten Sie, bis er angefangen hat sich mit dieser zu beschäftigen. Dann bieten Sie ihm etwas anderes an, dass er lieber isst. Z.B. geben Sie ihm ein größeres Stück Kauknochen, das er aber nicht sofort essen kann. Nachdem er angefangen hat am Knochen herumzukauen, zeigen Sie ihm beispielsweise ein Stück Käse. Wenn der Hund den Käse toller findet als den Knochen, dann lässt er den Knochen liegen und nimmt stattdessen den Käse. Anschließend lassen Sie den Hund den Knochen wieder nehmen. Es macht keinen Sinn, im Training gleich mit etwas zu beginnen, das dem Hund sehr wichtig ist, wie eine Wurstsemmel, die der Hund gerade im Gebüsch gefunden hat.

Wenn der Hund bereits auf Annäherung Ihrer Hand den Knochen fallen lässt, können Sie ein Signalwort einführen, beispielsweise „Hergeben“ oder „Gib’s mir“ anstatt „Aus“ (dieses Wort wird von sehr vielen Menschen in unterschiedlichsten Situationen verwendet, meistens um den Hund zu bestrafen). Sagen Sie dieses Wort kurz bevor Sie Ihre Hand mit dem Käse zum Hund hinstrecken.

Wenn das gut funktioniert, können Sie Ihre Übungen auch zwischendurch beim Spazieren gehen durchführen. Lassen Sie den Knochen in einem Moment fallen, wenn der Hund es gerade nicht bemerkt. Gehen Sie daraufhin gemeinsam mit dem Hund in Richtung Knochen, lassen Sie ihn den Knochen nehmen und beginnen Sie das Tauschspiel. Ihr Hund soll lernen, dass Ihre Anwesenheit bzw. Annäherung ihm etwas Positives bringt.

Ihrem Hund bereiten diese Übungen keine Probleme mehr? Sie können jederzeit den Schwierigkeitsgrad erhöhen, indem Sie anstatt eines Kauknochens zB. einen großen Hundekeks verwenden, den der Hund nicht sofort schlucken kann. Üben Sie zuerst auf alle Fälle noch mit Käse, um den Hund für das Hergeben zu belohnen.

Erst wenn Sie diese Übung mit mehreren Objekten erfolgreich durchgeführt haben, können Sie damit beginnen, dem Hund als Belohnung einfach nur das Futterstück wieder zurück zu geben. Belohnen Sie ihn aber dennoch immer wieder einmal mit besserem Futter, damit sind Sie „auf der sicheren Seite“.

Sie fragen sich, wie Sie dadurch die Aufnahme eines Giftköders verhindern können?
Wenn Ihr Hund lernt, dass Ihre Annäherung ihm Positives bringt, wird er nicht kopflos alles in sich hineinstopfen, solange Sie noch weit genug entfernt sind. Wenn der Hund gelernt hat, dass Sie mit ihm Nahrung tauschen anstatt sie wegzunehmen, haben Sie die einmalige Chance, zu überprüfen, was Ihr Hund gefunden hat. Im Zweifelsfall können Sie dann entscheiden, es dem Hund nicht mehr zurück zu geben, bzw. eine Probe für den Tierarzt mitzunehmen. Häufig haben die Hunde bereits alles aufgegessen, wenn sie beim Tierarzt sind, was die Diagnose massiv erschwert.


Was tun bei Verdacht einer Vergiftung?
Offensichtlich wird ein Vergiftungsverdacht meist durch plötzlich auftretende Krämpfe und durch Erbrechen der Tiere.
Gehen Sie unverzüglich zum/r TierärztIn!

Die TierärztInnen sollten angehalten werden, vermeintlich kontaminiertes Material (z.B. Erbrochenes) aufzubewahren und für eine Laboruntersuchung bereitzustellen.

Eigenmächtig Behandlungsversuche durchzuführen, wie beispielsweise den Hund zum Erbrechen zu bringen, kosten nur wertvolle Zeit und können auch Vieles verschlimmern.

Sollten Sie eine Probe des potenziellen Giftköders gefunden oder Ihrem Hund abgenommen haben, nehmen Sie diese unbedingt mit zum/r TierärztIn.

Giftköder können Sie eventuell an der Warnfarbe erkennen: Die Warnfärbung der verwendeten Gifte reicht von blau bis intensiv rot. Das Vorhandensein einer auffälligen Färbung an Fundort, vermeintlichem Köder oder Kadaver ist daher in jedem Fall ein Indiz für das Vorliegen eines Vergiftungsverdachtsfalles.

Bei allen „legal“ erhältlichen Giften stellt sich immer die Frage, inwiefern sie in Vergiftungsabsicht (z.B. durch einen präparierten Köder) ausgebracht wurden, bzw. inwiefern ein Tier ein sachgemäß ausgebrachtes Gift von sich aus aufgenommen hat. Diese Möglichkeit besteht u.a. bei Schneckenkorn, welches immer wieder von Hunden und Katzen direkt gefressen wird. Die Einschätzung dieses Sachverhaltes ist essentiell für die Beurteilung eines Vergiftungsfalles.

Was tun, wenn sie tote Wildtiere finden?
Das wichtigste Beweismittel ist natürlich das vermeintliche Opfer selbst bzw. der mit Gift präparierte Köder. Weitere Beweismittel sind Spuren des Gifts am Untergrund. Achten Sie auf auffällige Verfärbungen. Außerdem sind Bodenproben direkt unter dem Köder für den Giftnachweis geeignet. Bei noch lebenden Tieren ist das Erbrochene ein wichtiges Probenmaterial, das für eine Untersuchung bereitgestellt werden sollte. Tierärzte, die vergiftete Fälle melden, sollen darauf aufmerksam gemacht werden, Erbrochenes für eine derartige Untersuchung bereitzustellen.

Damit die Information so rasch wie möglich weitergegeben werden kann, ist eine Meldung in jedem Fall noch am selben Tag zu machen. Eine Weiterleitung der Daten ist wichtig, wenngleich sie erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen kann. Die durch die Aufnahme ermittelten Daten können nur durch die Zusammenführung sinnvoll statistisch ausgewertet und weiterverwendet werden.

Fragen zum Training? Ich helfe gerne weiter. :-)

canissapiens@canis-sapiens.at

Donnerstag, 14. April 2011

Training mit dominanter und aggressiver Super Susi


Zur Erinnerung: Susi sollte eigentlich schon tot sein, weil sie als dominant und aggressiv galt!





Zum Glück konnte das verhindert werden.

Hier ein Video der ersten elf Trainingstage:


Mittwoch, 6. April 2011

NÖ - Sachkundenachweis

Seit der Einführung der Rasseliste in Niederösterreich, ist es für BesitzerInnen von Listenhunden notwendig, einen Sachkundenachweis zu absolvieren.

Folgende Rassen sind betroffen:

*  Bullterrier
*  American Staffordshire Terrier
*  Staffordshire Bullterrier
*  Dogo Argentino
*  Pit-Bull
*  Bandog
*  Rottweiler  
*  Tosa Inu


Inhalte der Ausbildung:

Der allgemeine Teil der Ausbildung in einer Dauer von zumindest vier Stunden über das Wesen und das Verhalten des Hundes hat insbesondere zu beinhalten:
 
1. Haltung und Pflege des Hundes (Gesundheit und Ernährung)
2. Der Hund als soziales Lebewesen (Kontakte mit menschlichen Bezugspersonen, Kontakte mit Artgenossen, Entwicklung vom Welpen bis zum erwachsenen Hund, Einordnung in die soziale Gruppe)
3. Lernverhalten bei Hunden (mit Übungsbeispielen)
4. Die Sprache des Hundes (Körpersprache, akustische Sprache, verschiedene Duftwahrnehmungen, Tastsinn, Drohsignale bis hin zur Eskalation, Kommunikation Mensch – Hund, Angst)
5. Stress bei Hunden (Stressfaktoren, Stressvermeidung, Stressreduktion, Bewältigung von Stresssituationen)
6. Die richtige Beschäftigung mit dem Hund (Bewegungsbedürfnis, Spielverhalten)
7. Mit dem Hund unterwegs (in Ballungsräumen, in der Natur)


(1)  Der praktische Teil der Ausbildung über Leinenführigkeit, Sitzen und Freifolgen hat eine Dauer von zumindest sechs Stunden zu umfassen.
(2)  Bei der Leinenführigkeit ist insbesondere das Gehen und Laufen mit angeleintem Hund zu üben und vorzuzeigen. Dabei sind Hindernisse wie Wendungen, Tempowechsel und Anhalten vorzusehen.
(3)  Die Sitzausbildung hat insbesondere das Absetzen des Hundes aus der Bewegung zu umfassen. Die Übung muss mit freifolgendem Hund geübt und gezeigt werden.
(4)  Bei der Freifolgeausbildung ist insbesondere das Gehen und Laufen mit freifolgendem Hund zu üben und vorzuzeigen. Dabei sind Hindernisse wie Wendungen, Tempowechsel und Anhalten vorzusehen.
(5)  Bei der praktischen Ausbildung (Abs. 2 bis 4) hat die Bewältigung von Stresssituationen besondere Berücksichtigung zu finden.




Ausbildung und Prüfung erfolgen bei mir individuell an das jeweilige Mensch-Hund-Team angepasst.

Für nähere Infos bitte ich um direkte Kontaktaufnahme!





Hier der Gesetzestext "NÖ Hundehaltegesetz":













§ 1
 Allgemeine Anforderungen für das Halten von Hunden
 (1)  Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und hat das Tier in einer Weise zu führen und zu verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können.
(2)  Ein Hund darf ohne Aufsicht nur auf Grundstücken oder in sonstigen Objekten verwahrt werden, deren Einfriedungen so hergestellt und instand gehalten sind, dass das Tier das Grundstück aus eigenem Antrieb nicht verlassen kann.


§ 2
 Hunde mit erhöhtem
 Gefährdungspotential
 (1)  Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential sind Hunde, bei denen auf Grund ihrer wesensmäßig typischen Verhaltensweise, Zucht oder Ausbildung eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren vermutet wird.

 (2)  Bei Hunden folgender Rassen oder Kreuzungen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird ein erhöhtes Gefährdungspotential stets vermutet:

     *  Bullterrier
     *  American Staffordshire Terrier
     *  Staffordshire Bullterrier
     *  Dogo Argentino
     *  Pit-Bull
     *  Bandog
     *  Rottweiler
     *  Tosa Inu

 (3)  Die Landesregierung kann durch Verordnung weitere Rassen oder Kreuzungen von Hunden bestimmen, bei denen aufgrund ihrer wesensmäßig typischen Verhaltensweise, Zucht oder Ausbildung eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren vermutet wird.

 (4)  Bestehen bei Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden Zweifel, ob der Hund unter die obigen Bestimmung fällt, hat der Hundehalter ein Sachverständigen-Gutachten vorzulegen, aus dem unter Zugrundelegung von Zuordnungskriterien wie Erscheinungsbild, Wesen, Bewegungsablauf hervor zu gehen hat, dass der Hund nicht unter die obigen Bestimmungen fällt.


§ 3
 Auffällige Hunde
 (1)  Auffällig ist ein Hund, bei dem auf Grund folgender Tatsachen von einer Gefährlichkeit auszugehen ist:
          1. Der Hund hat einen Menschen oder ein Tier durch Biss schwer verletzt, ohne selbst angegriffen, oder dazu provoziert worden zu sein, oder 
           2. der Hund wurde zum ausschließlichen oder überwiegenden Zweck der Steigerung seiner Aggressivität gezüchtet oder abgerichtet.
(2)  Die Auffälligkeit eines Hundes ist von der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird, mit Bescheid festzustellen, wenn ihr Tatsachen im Sinne des Abs. 1 bekannt werden. Ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft dieses Bescheides hat der Hundehalter oder die Hundehalterin binnen sechs Monaten die Nachweise gemäß § 4 Abs. 1 Z. 2 bis 6 vorzulegen.


§ 4
 Anzeige der Hundehaltung
 (1)  Das Halten von Hunden gemäß § 2 ist vom Hundehalter oder der Hundehalterin bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich unter Anschluss folgender Nachweise anzuzeigen:
           1. Name und Hauptwohnsitz des Hundehalters oder der Hundehalterin
           2. Rasse, Farbe, Geschlecht und Alter des Hundes sowie der Nachweis der Kennzeichnung gemäß § 24 a Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2008
           3. Name und Hauptwohnsitz jener Person bzw. Geschäftsadresse jener Einrichtung, von der der Hund erworben wurde
           4. Größen- und lagemäßige Beschreibung der Liegenschaft samt ihrer Einfriedungen und des Gebäudes, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll
           5. Nachweis der erforderlichen Sachkunde zur Haltung dieses Hundes
           6. Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung.
(2)  Der Nachweis der erforderlichen Sachkunde für das Halten von Hunden gemäß § 2 und § 3 ist gegeben, wenn der Hundehalter oder die Hundehalterin mit dem betreffenden Hund eine bestätigte Ausbildung bei einer gemäß Z. 1.6. Anlage 1 zur 2. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 485/2004 in der Fassung BGBl. II Nr. 530/2006, berechtigten Person absolviert hat. Ein derartige Ausbildung hat zumindest eine Dauer von 10 Stunden zu umfassen und einen allgemeinen Teil über Wesen und Verhalten des Hundes und einen praktischen Teil über Leinenführigkeit, Sitzen und Freifolgen zu enthalten.
(3)  Die Landesregierung hat nähere Bestimmungen zum Inhalt und Umfang der Ausbildung zur Vermittlung der erforderlichen Sachkunde für das gefahrlose Halten eines Hundes gemäß §§ 2 und 3 durch Verordnung festzulegen.
(4)  Ein Hundehalter oder eine Hundehalterin eines Hundes gemäß § 2, der oder die zum Zeitpunkt der Anzeige über keinen Sachkundenachweis gemäß Abs. 2 verfügt, hat den Sachkundenachweis binnen sechs Monaten ab Anzeige der Haltung des Hundes der Gemeinde vorzulegen. Handelt es sich um einen jungen Hund, ist der Sachkundenachweis innerhalb des ersten Lebensjahres des Hundes vorzulegen.
(5)  Der Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung ist dann gegeben, wenn der Hundehalter oder die Hundehalterin eine auf seinen oder ihren Namen lautende Haftpflichtversicherung für den Hund mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von € 500.000,– für Personenschäden und € 250.000,– für Sachschäden abgeschlossen hat, aufrechterhält und der Nachweis des Bestandes der Gemeinde ab dem Zeitpunkt der Anzeige jährlich vorgelegt wird.


§ 5
 Beschränkung der Hundehaltung
 (1)  Unbeschadet der Bestimmungen des § 4 ist das Halten von mehr als zwei Hunden gemäß § 2 und § 3 in einem Haushalt verboten.
(2)  Davon ausgenommen sind:
           1. das Halten von Hunden auf ausreichend großen Liegenschaften, wenn der Hundehalter oder die Hundehalterin einen Bedarf an der Haltung von mehr als zwei derartigen Hunden nachweisen kann (z.B. Wachhunde) und dadurch andere Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden
           2. das Halten von Hunden bis zu ihrem 8. Lebensmonat
           3. das Halten von Hunden im Rahmen von nach den Bestimmungen des NÖ Veranstaltungsgesetzes, LGBl. 7070, ordnungsgemäß angezeigten Veranstaltungen, nach dem Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2008 bewilligten Veranstaltungen oder Ausstellungen und Messen
           4. das Halten von Hunden bei zur Ausbildung von Hunden berechtigten Personen im Zuge der Ausbildung der Hunde
           5. das Halten von Hunden zum Zwecke der Zucht, wenn diese gemäß § 31 Abs. 4 Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004
in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2008, ordnungsgemäß angezeigt wurde.


§ 6
 Hundehalteverbot
 (1)  Die Gemeinde kann einem Hundehalter oder einer Hundehalterin das Halten eines Hundes gemäß § 2 oder § 3 untersagen, wenn
           1. der Hundehalter oder die Hundehalterin entgegen § 3 Abs. 2 die Nachweise gemäß § 4 Abs. 1 Z. 2 bis 6 nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
           2. der Hundehalter oder die Hundehalterin keine, eine unvollständige oder verspätete Anzeige gemäß § 4 Abs. 1 erstattet hat,
           3. die Liegenschaft oder das Gebäude, auf der oder in dem der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, nicht geeignet ist, um eine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung durch den gefährlichen Hund für andere Personen auszuschließen,
           4. der Hundehalter oder die Hundehalterin keinen Sachkundenachweis gemäß § 4 Abs. 2 nachweist,
           5. der Hundehalter oder die Hundehalterin keine ausreichende Haftpflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 5 nachweist oder
           6. mehr als zwei Hunde gemäß § 2 und § 3 in einem Haushalt gehalten werden und die Ausnahmen des § 5 Abs. 2 nicht gegeben sind.
(2)  Die Gemeinde kann das Halten von Hunden gemäß § 2 und § 3 auch dann untersagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Hundehalter oder die Hundehalterin nicht in der Lage ist, den Hund so zu halten, dass Gefährdungen von Menschen abgewendet werden. Als bestimmte Tatsachen gelten insbesondere:
           1. eine gerichtliche Verurteilung wegen einer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen strafbaren Handlung,
           2. eine gerichtliche Verurteilung wegen eines Angriffes gegen die Staatsgewalt, den Staat oder den öffentlichen Frieden,
           3. eine gerichtliche Verurteilung wegen einer strafbaren Handlung nach dem Suchtmittelgesetz, BGBl. I Nr. 112/1997 in der Fassung BGBl I Nr. 143/2008
           4. die wiederholte Bestrafung wegen Verwaltungsübertretungen, die unter Alkohol- oder Suchtmitteleinfluss begangen wurden
           5. die wiederholte Bestrafung wegen Verstößen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder
           6. die wiederholte Bestrafung wegen Verstößen gegen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 118/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2008.
(3)  Eine gemäß Abs. 2 maßgebliche Verurteilung oder Bestrafung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist.


§ 7
 Ausnahmebestimmungen
Die Bestimmungen der §§ 2 bis 6 finden keine Anwendung:
           1. auf das Halten von Hunden im Rahmen von Forschungseinrichtungen
           2. auf das Halten von Hunden im Rahmen des öffentlichen Sicherheits-, Feuerwehr- und Rettungsdienstes
           3. für ausgebildete Behindertenbegleit-, Therapie- und Jagdhunde
           4. auf das Halten von Hunden in Tierheimen oder in nach dem Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2008, bewilligten Einrichtungen
           5. auf das Halten von Hunden im Rahmen einer gemäß § 23 Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2008, bewilligten gewerblichen Tätigkeit
           6. auf bestimmungsgemäß verwendete Hirten-, Hüte- und Herdenschutzhunde.


§ 8
 Führen von Hunden
 (1)  Der Halter oder die Halterin eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.
(2)  Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich, das ist ein baulich oder funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes, sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.
(3)  An den in Abs. 2 genannten Orten müssen Hunde an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.
(4)  Hunde gemäß § 2 und § 3 sind an den in Abs. 2 genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine zu führen.
(5)  Während der Ausbildung, des Trainings oder der bestimmungsgemäßen Verwendung sind Dienst-, Jagd-, Hirten-, Hüte-, Herdenschutz-, Wach-, Rettungs-, Behindertenbegleit- und Therapiehunde von der Maulkorb- oder Leinenpflicht ausgenommen.


§ 9
 Hundeauslaufzone
 (1)  Die Gemeinde kann durch Verordnung Grundflächen des Ortsbereiches vom Geltungsbereich der Gebote des § 8 Abs. 3 und 4 ausnehmen. Diese sind, wenn einzelne Teile des Ortsbereiches bestimmt werden, als Hundeauslaufzonen zu kennzeichnen.
(2)  Bei der Erlassung der Verordnung ist insbesondere zu berücksichtigen:
           1. ob die dafür vorgesehenen Flächen auf Grund ihrer Lage, Größe und Beschaffenheit als Hundeauslaufzonen geeignet sind,
           2. in welchem Umfang öffentliche Erholungsflächen in der Gemeinde zur Verfügung stehen und
           3. wie viele Hunde in der Gemeinde gehalten werden.


§ 10
 Verwaltungsübertretungen
 (1)  Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
           1. gegen die Bestimmungen des § 1 verstößt,
           2. gegen die Bestimmung des § 3 Abs. 2 die Nachweise gemäß § 4 Abs. 1 Z. 2 bis 6 nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
           3. gegen die Bestimmung des § 4 Abs. 1 die Anzeige des Haltens von Hunden gemäß § 2 nicht oder unvollständig vorlegt,
           4. einen oder mehrere Hunde gemäß § 2 und § 3 ohne Nachweis der erforderlichen Sachkunde zur Haltung eines derartigen Hundes hält,
           5. einen oder mehrere Hunde gemäß § 2 und § 3 ohne Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung hält,
           6. gegen die Bestimmung des § 5 Abs. 1 mehr als zwei Hunde gemäß § 2 und § 3 hält, ohne dass die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 vorliegen,
           7. trotz Untersagung der Hundehaltung gemäß § 6 Abs. 1 einen oder mehrere Hunde gemäß § 2 und § 3 hält,
           8. trotz Untersagung der Hundehaltung gemäß § 6 Abs. 2 einen oder mehrere Hunde gemäß § 2 und § 3 hält,
           9. gegen die Bestimmungen des § 8 Abs. 1 bis 3 verstößt,
        10. gegen die Bestimmung des § 8 Abs. 4 verstößt.
(2)  Verwaltungsübertretungen sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 10.000,– und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 4 Wochen, im Falle einer Bestrafung gemäß Abs. 1 Z. 2, 3 und 9 mit einer Geldstrafe bis zu € 7.000,– und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 3 Wochen zu bestrafen.
(3)  Hunde, die Gegenstand einer strafbaren Handlung sind, können, außer bei einer Bestrafung gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2, 3 und 9 für verfallen erklärt werden. Zur Sicherung des Verfalls beschlagnahmte Hunde sind bis zur Rechtskraft der Verfallserklärung auf Kosten des Hundehalters oder der Hundehalterin einem Tierheim zur Verwahrung zu übergeben. Im Falle der rechtskräftigen Verfallserklärung trägt der Hundehalter oder die Hundehalterin die Kosten der Verwahrung und allfälliger weitergehender Maßnahmen nach den Bestimmungen des Tierschutzgesetzes BGBl. I Nr. 118/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2008.
(4)  Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Gemeinde, in welcher der Hundehalter oder die Hundehalterin den Hund, der Gegenstand der Verwaltungsübertretung ist, hält, über die rechtskräftige Bestrafung wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 zu verständigen.


§ 11
 (1)  Die Organe der Bundespolizei haben bei Vollziehung des § 8 Abs. 3 und 4 einzuschreiten durch
          a) Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen;
          b) Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.
(2)  Weiters haben die Organe der Bundespolizei mitzuwirken bei Vollziehung des § 10 Abs. 3.


§ 12
 Eigener Wirkungsbereich
Die Gemeinden haben die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben, mit Ausnahme der Ausübung des Verwaltungsstrafrechtes, im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.


§ 13
 Übergangsbestimmung
 (1)  Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes einen oder mehrere Hunde gemäß § 2 halten, haben binnen 6 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes die Anzeige an die Gemeinde gemäß § 4 unter Anschluss der erforderlichen Nachweise vorzulegen. Die Vorlage des Nachweises der erforderlichen Sachkunde gemäß § 4 Abs. 2 ist nicht notwendig, wenn der Hund zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes älter als acht Jahre ist.
(2)  Die Beschränkung der Anzahl des Haltens von Hunden gemäß § 5 gilt nicht für jene Hunde, die der Hundehalter oder die Hundehalterin zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes hält. Der Hundehalter oder die Hundehalterin hat jedoch die Anzeige der Hunde gemäß Abs. 1 vorzunehmen. Wenn jedoch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes mehr als zwei Hunde gemäß § 2 in einem Haushalt gehalten werden, und einer oder mehrere dieser Hunde in den letzten sechs Monaten vor Inkrafttreten des Gesetzes einen Menschen so verletzt hat, dass deswegen eine strafgerichtliche Verurteilung erfolgt, kann die Gemeinde dem Hundehalter oder der Hundehalterin vorschreiben, die Beschränkung der Anzahl des Haltens von Hunden gemäß § 5 binnen eines Jahres herzustellen. Einer strafgerichtlichen Verurteilung ist die Erledigung des Strafverfahrens durch diversionelle Maßnahmen gleichzuhalten.
(3)  Bereits erlassene Verordnungen gemäß § 1a Abs. 7 NÖ Polizeistrafgesetz, LGBl. 4000 gelten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes als Verordnungen gemäß § 9.


               


Hier der Gesetzestext "NÖ Hundehalte-Sachkundeverordnung":


§ 1
 Inhalt
Diese Verordnung regelt den Nachweis der erforderlichen Sachkunde für das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential und von auffälligen Hunden.


§ 2
 Allgemeiner Teil über das Wesen und Verhalten des Hundes
Der allgemeine Teil der Ausbildung in einer Dauer von zumindest vier Stunden über das Wesen und das Verhalten des Hundes hat insbesondere zu beinhalten:
           1. Haltung und Pflege des Hundes (Gesundheit und Ernährung)
           2. Der Hund als soziales Lebewesen (Kontakte mit menschlichen Bezugspersonen, Kontakte mit Artgenossen, Entwicklung vom Welpen bis zum erwachsenen Hund, Einordnung in die soziale Gruppe)
           3. Lernverhalten bei Hunden (mit Übungsbeispielen)
           4. Die Sprache des Hundes (Körpersprache, akustische Sprache, verschiedene Duftwahrnehmungen, Tastsinn, Drohsignale bis hin zur Eskalation, Kommunikation Mensch – Hund, Angst)
           5. Stress bei Hunden (Stressfaktoren, Stressvermeidung, Stressreduktion, Bewältigung von Stresssituationen)
           6. Die richtige Beschäftigung mit dem Hund (Bewegungsbedürfnis, Spielverhalten)
           7. Mit dem Hund unterwegs (in Ballungsräumen, in der Natur)


§ 3
 Praktischer Teil über Leinenführigkeit,
 Sitzen und Freifolgen
 (1)  Der praktische Teil der Ausbildung über Leinenführigkeit, Sitzen und Freifolgen hat eine Dauer von zumindest sechs Stunden zu umfassen.
(2)  Bei der Leinenführigkeit ist insbesondere das Gehen und Laufen mit angeleintem Hund zu üben und vorzuzeigen. Dabei sind Hindernisse wie Wendungen, Tempowechsel und Anhalten vorzusehen.
(3)  Die Sitzausbildung hat insbesondere das Absetzen des Hundes aus der Bewegung zu umfassen. Die Übung muss mit freifolgendem Hund geübt und gezeigt werden.
(4)  Bei der Freifolgeausbildung ist insbesondere das Gehen und Laufen mit freifolgendem Hund zu üben und vorzuzeigen. Dabei sind Hindernisse wie Wendungen, Tempowechsel und Anhalten vorzusehen.
(5)  Bei der praktischen Ausbildung (Abs. 2 bis 4) hat die Bewältigung von Stresssituationen besondere Berücksichtigung zu finden.


§ 4
 Erbringung der Sachkunde
 (1)  Die Sachkunde gilt dann als erbracht, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung und die Beherrschung der Inhalte nach § 2 und § 3 durch Vorlage einer Ausbildungsbestätigung dokumentiert.
(2)  Die Erbringung der allgemeinen oder der praktischen Sachkunde kann bei Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential dann entfallen, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter gegenüber der oder dem zur Ausstellung der Ausbildungsbestätigung Berechtigten die Absolvierung einer vergleichbaren Ausbildung mit diesem Hund nachweisen kann, die den Anforderungen nach § 2 oder § 3 entspricht.
(3)  Die Erbringung der allgemeinen Sachkunde kann bei Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential auch dann entfallen, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter gegenüber der oder dem zur Ausstellung der Ausbildungsbestätigung Berechtigten die Absolvierung dieser Ausbildung bereits mit einem anderen derartigen Hund nachweisen kann.
(4)  Zur Ausstellung der Ausbildungsbestätigung sind nach Zulassung durch die Landesregierung berechtigt:
           1. geeignete aktive Trainerinnen oder Trainer mit einer mindestens dreijährigen einschlägigen Erfahrung
*  des Österreichischen Kynologenverbandes,
*  der Österreichischen Hundesportunion und
*  des Österreichischen Jagdhundegebrauchsverbandes.
Die zur Ausstellung der Ausbildungsbestätigung Berechtigten sind von diesen Institutionen gegenüber der Landesregierung zur Zulassung namhaft zum machen,
           2. Diensthundeführer und
           3. geeignete Personen, die eine den zur Ausstellung der Ausbildungsbestätigung Berechtigten nach Z. 1 oder Z. 2 vergleichbare einschlägige Ausbildung und Prüfung durch eine sonstige in- oder ausländische Organisation nachweisen.
(5)  Die Zulassung ist auf die Dauer von höchstens fünf Jahren zu befristen. Sind die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben, ist die Zulassung zu widerrufen.
(6)  Über die positive Absolvierung der Ausbildung hat die oder der nach Abs. 5 Berechtigte eine Bestätigung nach der Anlage auszustellen. Die Bestätigung hat jedenfalls zu enthalten:
     *  Datum der erfolgreichen Absolvierung der Ausbildung
     *  Ort(e) der erfolgreichen Absolvierung der Ausbildung
     *  Angaben zur Legitimation der oder des zur Ausstellung der Ausbildungsbestätigung Berechtigten
     *  Angaben zur Hundehalterin oder zum Hundehalter
        (Name, Adresse, Geburtsdatum)
     *  Angaben zum Hund (Rasse, Alter, Geschlecht,
        Ausstellungsbehörde und Nummer der Hundeabgabemarke, Chipnummer)
     *  Datum der Ausstellung
     *  Unterschrift der oder des zur Ausstellung der Ausbildungsbestätigung Berechtigten
Den zur Ausstellung der Ausbildungsbestätigung Berechtigten sind vor Ausstellung der Bestätigung entsprechende Nachweise über die Identität der Hundehalterin oder des Hundehalters und des Hundes vorzulegen.


§ 5
 Gleichwertige Sachkundenachweise
 (1)  Die Absolvierung der Ausbildung nach §§ 1 bis 3 ist bei einem Hund mit erhöhtem Gefährdungspotential dann nicht erforderlich, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter eine absolvierte Ausbildung mit diesem Hund nach vergleichbaren Vorschriften eines anderen Bundeslandes nachweisen kann.
(2)  Der Nachweis der erforderlichen Sachkunde zur Haltung eines Hundes mit erhöhtem Gefährdungspotential gilt auch dann als erbracht, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter die Absolvierung einer vergleichbaren Ausbildung mit diesem Hund nachweisen kann, die den Anforderungen nach § 2 und § 3 entspricht.

Anlage zu § 4 Abs. 6
BESTÄTIGUNG ÜBER DIE POSITIVE ABSOLVIERUNG DER AUSBILDUNG
nach § 4 Abs. 2 des NÖ Hundehaltegesetzes in Verbindung mit
der
 NÖ Hundehalte-Sachkundeverordnung
Hundehalterin oder Hundehalter

Name:………………………………………………………...
Adresse:……..................…………………………………...
Geburtsdatum:………………………………......................
Hund
Rasse:………………………………………………………..
Alter:………………………………………………………….
Geschlecht:…....………………………………….…………

Ausstellungsbehörde und Nummer der Hundeabgabemarke:
………………………………………………………………..
Chipnummer:…...........……………………………………..
Die oder der zur Ausstellung der Ausbildungsbestätigung Berechtigte
Legitimation:…………………………………………………
Ort(e) der erfolgreichen Absolvierung der Ausbildung
…………………………………………………………………
Datum der erfolgreichen Absolvierung der Ausbildung
……………………………....................……………………..
(nur zu vermerken, wenn Teile der Sachkunde nach § 4 Abs. 2 bereits vorliegen)
Anmerkung zur allgemeinen Sachkunde
………………………………………………………………..
Anmerkung zur praktischen Sachkunde
…………………………………………………………..........

               

..........................................

………………….....……

(Tag der Ausstellung)

(Unterschrift der oder des
zur Ausstellung der
Ausbildungsbestätigung
Berechtigten)