Samstag, 25. Dezember 2010

"Alternative Ausbildungen nicht anerkannt": Entwurf einer neuen Hundeausbildungs-VO

Bitte helft mit, diese Verordnung zu verhindern! Bis 28.1.2011 haben wir noch Zeit, gegen den Entwurf anzukämpfen!

Kopiert den roten Text, setzt Eure Daten ein und schickt ihn an Herrn Stöger/BMG.

Nach dem Brief findet Ihr den Gesetzesentwurf zum selbst überzeugen!




Name
Anschrift                                                                                                                 Datum

Bundesminister Alois Stöger
Bundesministerium für Gesundheit
Radetzkystraße 2
1030 Wien
e-mail: legvet@bmg.gv.at
 

Betreff:       VO des BMG über die tierschutzkonforme Ausbildung
                     und das Verhaltenstraining von Hunden


Sehr geehrter Herr Bundesminister Stöger,

hundegerechtes Training gewinnt gerade im Hinblick auf die neuen Verordnungen in manchen Bundesländern an Bedeutung. Der neue Gesetzesentwurf ist soweit begrüßenswert, als hohe Qualitätskriterien - Training mittels Motivation und Belohnung, kein Druck oder Zwang -  angestrebt werden. Leider bewirkt der Entwurf de facto aber gerade das Gegenteil!

Der vorliegende VO-Entwurf geht anscheinend davon aus, dass Hundetrai­nerInnen in Österreich ausschließlich hobbymäßig in den Vereinen des Österreichischen Kynologenverbandes (ÖKV), der Österreichischen Hundesportunion (ÖHU) oder des Österreichischen Jagd­hundegebrauchsverbandes (ÖJGV) tätig oder DiensthundeführerInnen sind.

Dies entspricht schon lange nicht mehr der Realität in Österreich. In den letzten Jah­ren haben sich zahlreiche selbstständig tätige, freie HundetrainerInnen etabliert, die ihre Ar­beit hauptberuflich auf Basis und im Einklang der gültigen Gesetze Ihres Ressorts (Punkt 1.6. der Anlage 1 der 2. Tierhaltungsverordnung) tun. Diese TrainerInnen sind vielfach bewusst nicht einem der genannten Vereine unterstellt, sondern absolvierten alternative hochwertige Ausbildungen und Seminare im In- und Ausland.

Diese freien HundetrainerInnen außerhalb der kynologischen österreichischen Vereine konnten sich doch nur etablieren, weil es eine entsprechende Nachfrage danach gibt. KonsumentInnen haben Interesse an Alternativen zur "konventionellen" Ausbildung ihrer Hunde auf dem ÖKV/ÖHU-Hundeplatz, gerade weil diese freien TrainerInnen ein hohes Qualitätsniveau und hohe Fachkompetenz in Bezug auf tierschutzkonformes Training mittels Motivation und Belohnung aufweisen. Sie jetzt bewusst zu zerstören ist ein Rückschritt in ein monopolisti­sches Hundetrainingsangebot, das dem/der HundehalterIn keinerlei Wahlmöglichkeit offen lässt. Vor allem, da einerseits tierschutzmotivierte TrainerInnen ins Abseits gedrängt werden und andererseits alteingesessene TrainerInnen der genannten Vereine von vorneherein anerkannt werden, leidet die Qualität des Hundetrainings in Österreich und somit die Hunde.

Die freien HundetrainerInnen leisten seit Jahren einen viel größeren Beitrag zu einer tierschutzgerechten Ausbildung, als dies "am Hundeplatz" möglich ist bzw. wäre. Gerade hier lassen sich nämlich keine schwerwiegenden Probleme lösen. Die so wichtige Arbeit mit Hunden im Alltag stellt die bestmögliche Prävention von Beißunfällen dar und wäre durch diese neue Verordnung gefährdet.

  •      Mit der vorliegenden Verordnung vernichten Sie die wirtschaftliche Existenz von hunder­ten Menschen in Österreich, die damit einkommens- und arbeitslos werden. Diese Men­schen haben ihre berufliche Tätigkeit als HundetrainerIn auf Basis geltender Gesetze (Punkt 1.6. der Anlage 1 der 2. Tierhaltungsverord­nung) aufgenom­men und dürfen mit Inkrafttreten der Verordnung ihre Arbeit nicht mehr tun.
  •         Denn: Der vorliegende Verordnungsentwurf bedeutet das Aus für alle Hundetrai­nerInnen, die nicht dem Österreichischen Kynologenverband (ÖKV), der Österreichischen Hundesportunion (ÖHU) oder dem Österreichischen Jagd­hundegebrauchsverband (ÖJGV) angehören bzw. DiensthundeführerInnen sind! Damit werden alle in Österreich tätigen freien HundetrainerInnen mit einem Feder­strich abgeschafft. Sie alle müssten ihre Betriebe, von denen sie wirtschaftlich abhängig sind, für die Dauer von zwei Jahren schließen und müssten bei ei­nem /einer ÖKV-, ÖHU-, ÖJGV-HundetrainerIn oder DiensthundeführerIn in die Lehre gehen.
  •   Die freien, selbständig als EinzelunternehmerIn tätigen HundetrainerInnen verfügen zum erheblichen Teil über hoch qualifizierte Ausbildungen, in vielen Fällen bei international renommierten HundetrainerInnen, haben oftmals eine langjährige Be­rufspraxis als HundetrainerIn und leisten ihren Beitrag für gut ausgebildete Hunde. Viele dieser TrainerInnen haben Ausbildungen, die in In­halt und Umfang bei Weitem über das von Ihnen in der Verordnung vorge­schriebene Ausmaß hinaus gehen!
  •   Sie schließen mit dieser Verordnung alle bereits tätigen TrainerInnen von der Hunde­ausbildung aus, die ihre Trainerausbildung bei den Begründern der modernen, gewalt­freien und damit tierschutzgerechten Hundeerziehung ab­solviert haben. Es sind dies weltweit angesehene Größen wie Turid Rugaas, Clarissa von Rein­hardt, Sheila Harper, Anne Lill Kvam usw.
  •   Im Sinne des Tierschutzes bedeutet dies einen Rückschritt um Jahre bis Jahr­zehnte in der Hundeausbildung in Österreich! Moderne, gewaltfreie, tier­schutzgerechte Hundeerziehung hat ihren Ursprung in Europa bei den genannten inter­nationalen Größen genommen. Eine Vielzahl der dort ausgebildeten Men­schen arbeitet auf wissenschaftlicher Basis und höchsten ethischen Grundsätzen jetzt in Österreich als HundetrainerIn. Mit dem vorlie­genden VO-Entwurf schließt man all diese HundetrainerInnen von der Hundeausbil­dung und Ausbildung weiterer Trai­nerInnen aus. Damit fördern Sie den Tierschutz in der Hundeausbildung nicht sondern Sie boykottieren ihn!
  •   Gleichzeitig schafft das BMG zumindest für die Dauer von zwei Jahren eine Mo­nopolstellung für ÖKV-, ÖHU-, ÖJGV-TrainerInnen und DiensthundeführerInnen. Denn die AbsolventInnen des Universitätslehrganges „Angewandte Kynologie“ können frühestens 2012 einen Beitrag leisten und müssen zuvor ebenfalls bei den angeführten TrainerInnen praktiziert haben, deren Zugang zur Hundeerziehung immer noch ein stark hundesportlicher Ansatz ist, der auf Unterordnung basiert und oftmals wenig bis keinen Bezug zum Alltag hat.
  •   Sie nehmen den HundehalterInnen die Möglichkeit der freien Entscheidung dar­über, auf welche Art und Weise ihre Hunde ausgebildet werden, weil Sie die Menschen zumindest für zwei Jahre dazu zwingen, ihre Hunde bei einem/einer ÖKV-, ÖHU-, ÖJGV-TrainerIn oder DiensthundeführerIn ausbilden zu lassen.
  •   Sie ignorieren mit dieser Verordnung die Tatsache, dass es zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits HundetrainerInnen in Österreich gibt, die aufgrund geltender Gesetze eine von Amtswegen festgestellte Gleich­stellung mit ÖKV-, ÖHU- ÖJGV-HundetrainerInnen und DiensthundeführerInnen er­reicht haben, indem sie aufgrund geltender Landesgesetze beispielsweise be­rechtigt sind den Wiener Hundeführschein, die NÖ Hundehalte-Sachkunde­verordnung oder den OÖ Hundehalte-Sachkundenachweis abzunehmen.
Ich bitte Sie, den vorlie­genden Verordnungsentwurf noch einmal grundsätzlich  zu überarbeiten. 
All jene Hunde­trainerInnen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bereits nachweis­lich eine qualifi­zierte Ausbildung und Berufspraxis außerhalb der kynologi­schen Vereine haben müssen ebenfalls explizit anerkannt werden (§7 Über­gangsbestimmung)!
Weiters muss es ermöglicht werden, auch zukünftig mit alternativen, qualitativ hochwertigen Ausbildungen im In- und Ausland als HundetrainerIn anerkannt zu werden, wenn deren Inhalte sich mit denen der Verordnung decken! 
Schließlich sollten die Ausbildungsinhalte im Vordergrund stehen, und nicht Vereine oder Institutionen!


Hochachtungsvoll








GESETZESENTWURF:

Kurztitel
HundeausbildungsVO
Titel
Verordnung hinsichtlich näherer Bestimmungen über die Ausbildung und das Verhaltenstraining von Hunden


Vorblatt
Problem:
Mit der Novelle zum TSchG (BGBl. I Nr. 80/2010) wurde in § 24 Abs. 3 TSchG eine Verordnungsermächtigung normiert, womit die Ausbildung und das Verhaltenstraining von Hunden geregelt werden sollen. Dies soll den Punkt 1.6. der Anlage 1 der 2. Tierhaltungsverordnung ersetzen.
Ziele:
Mit dieser Verordnung wird das Ziel verfolgt, Ausbildungsinhalte des Hundetrainings festzulegen. Bislang mangelt es an einheitlichen Qualitätskriterien in diesem Bereich.
Alternativen:
Beibehaltung des Punktes 1.6. der Anlage 1 der 2. Tierhaltungsverordnung.
Inhalt:
Diese Verordnung legt die Grundsätze der Hundeausbildung fest. Weiters werden personenbezogene Erfordernisse an die Ausbildner, Inhalte der Ausbildung und deren Prüfung, sowie Ausschlussgründe auf Seiten des Ausbildners geregelt.
Finanzielle Auswirkungen:
Keine.
Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Keine.
Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Bürger/innen und Unternehmen:
Hat gegenüber der derzeitigen Rechtslage keine Auswirkungen.
Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:
Keine.
Geschlechtsspezifische Auswirkungen:
Keine.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die im Entwurf vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.
Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:
Keine.




Entwurf
Verordnung des Bundesministers für Gesundheit hinsichtlich näherer Bestimmungen über die tierschutzkonforme Ausbildung und das Verhaltenstraining von Hunden
Aufgrund der §§ 24 Abs. 1 Z 2 und 24 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz - TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004 Art. 2, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2010, wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung ist auf die Ausbildung aller Hunde anzuwenden. Ausgenommen davon sind Diensthunde im Sinne des § 1 der Diensthunde-Ausbildungsverordnung, BGBl. II Nr. 494/2004.
Grundsätze in der Hundeausbildung
§ 2. (1) Die Ausbildung und das Verhaltenstraining des Hundes müssen tierschutzkonform erfolgen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass keine Maßnahmen zur Anwendung kommen, die gemäß § 5 TSchG vom Verbot der Tierquälerei erfasst sind.
(2) Bei der Ausbildung und dem Verhaltenstraining des Hundes ist darauf Wert zu legen, dass eine hundegerechte Sozialisation an Hunde und Menschen jeden Alters und eine Gewöhnung an möglichst viele Umweltreize erfolgt.
(3) Das gewünschte Verhalten des Hundes soll in größtmöglichem Ausmaß mittels positiver Verstärkung gefördert werden. Stresssituationen sind weitestgehend zu vermeiden.
Ausbildung fremder Hunde
§ 3. (1) Zur Durchführung von Ausbildungen und Verhaltenstrainings von Hunden sind nur tierschutzqualifizierte Hundetrainer berechtigt. Dies gilt nicht für die Ausbildung und das Verhaltenstraining von Hunden, welche ausschließlich durch deren Halter erfolgen.
(2) Als tierschutzqualifizierte Hundetrainer dürfen sich nur solche Personen bezeichnen, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
           1. sie müssen eigenberechtigt und zur Haltung von Tieren gemäß § 12 TSchG geeignet sein;
           2. sie müssen verlässlich sein;
           3. sie müssen die erforderliche Aus- und Fortbildung nachweisen können.
Aus- und Fortbildung tierschutzqualifizierter Hundetrainer
§ 4. Die Aus- und Fortbildung gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 hat mindestens Folgendes zu umfassen:
           1. Praxis von mindestens zwei Jahren durch Mitarbeit bei einem tierschutzqualifizierten Hundetrainer zumindest in Welpenkursen und Begleithundekursen.
           2. Nachweis von Kursbesuchen während der oben genannten Zeit in verpflichtendem Ausmaß von zumindest 150 Stunden.
           3. Abschluss der Ausbildung durch eine Prüfung, bestehend aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Die Prüfung wird von drei Sachverständigen, einem in der Verhaltensforschung tätigen Wissenschafter, einem Fachtierarzt für Kleintierkunde und einem tierschutzqualifizierten Hundeausbildner gemeinsam abgenommen. Im praktischen Teil sind Lösungsansätze in mindestens vier unterschiedlichen Situationen vorzusehen. Über die bestandene Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen, welches der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln ist.
           4. Verpflichtende Fortbildung alle zwei Jahre, die einerseits eine Kurzwiederholung des Basiswissens und andererseits eine Weiterbildung bietet.
Ausbildungsinhalte
§ 5. (1) Im Zuge der Ausbildung gemäß § 4 Z 2 müssen jedenfalls die wesentlichen Grundlagen der folgenden Inhalte vermittelt werden:
           1. Tierschutzgerechte Erziehungsmethoden
           2. Lernmethodik und Lernverhalten, Konditionierung
           3. Ausdrucksverhalten des Hundes
           4. Wesen und Verhalten des Hundes (Gefahrensituationen erkennen, Umgebungsreize)
           5. Aggressionsverhalten (in Verbindung mit Reizschwelle und Gehorsamsbereitschaft)
           6. Rassespezifisches Verhalten
           7. Tierartgerechte Haltung, Fütterung und Pflege, sowie die speziellen Bedürfnisse einzelner Rassen
           8. Zucht und Aufzucht von Hunden, Entwicklungsphasen und ihre Bedeutung
           9. Welpenerziehung und Entwicklung, Welpenaufzucht, Welpenschule
        10. Hundezucht, Hundeausstellungen und Hundebewertung
        11. Ethologie, Kommunikation und Didaktik
        12. Rechtsbestimmungen (insbesondere Tierschutzrecht)
        13. Veterinärmedizinische Grundlagen, Krankheiten des Bewegungsapparates, Impfungen, Erbkrankheiten, Genetik und Anatomie, Erste Hilfe
        14. Mensch-Tierbeziehung, Geschichte des Hundes
        15. Disziplinen des Hundesports
(2) Die geltenden Ausbildungsinhalte samt Erläuterungen werden vom Bundesminister für Gesundheit auf der Homepage des Bundesministeriums veröffentlicht.
(3) Das Bundesministerium für Gesundheit kann Vereine, die eine dieser Verordnung entsprechende Ausbildung anbieten, auf der Homepage des Bundesministeriums veröffentlichen. Auf diese Veröffentlichung besteht kein Rechtsanspruch.
Ausschließungsgründe
§ 6. (1) Verlässlichkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 Z 2 liegt keinesfalls vor, wenn eine Person wegen tierquälerischen Verhaltens von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde rechtskräftig verurteilt bzw. bestraft worden oder die Staatsanwaltschaft auf Grund diversioneller Maßnahmen (§ 198 StPO) von der Strafverfolgung zurückgetreten ist.
(2) Ebenso liegen diese Anforderungen nicht vor, wenn eine Person wegen eines vorsätzlich begangenen Vergehens gegen Leib und Leben rechtskräftig verurteilt worden ist.
Übergangsbestimmung
§ 7. (1) Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits tätige Trainer des Österreichischen Kynologenverbandes, Trainer der Österreichischen Hundesportunion, Trainer des Österreichischen Jagdhundegebrauchsverbandes sowie Personen, die den Universitätslehrgang „Angewandte Kynologie“ absolviert und zusätzlich die geforderte Praxis gemäß § 4 Z 1 erworben haben, gelten die in § 3 geforderten Ausbildungskriterien als erfüllt.
(2) Die Ausbildung von Diensthundeführern gilt als anerkannt.
Personenbezogene Bezeichnungen
§ 8. Alle in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.
In-Kraft-Treten
§ 9. Diese Verordnung tritt mit 1. März 2011, jedoch nicht vor Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt, in Kraft.


Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Der vorliegende Verordnungsentwurf beruht auf der Verordnungsermächtigung des § 24 Abs. 3 TSchG. Generell wird festgelegt, was unter tierschutzkonformer Hundeausbildung zu verstehen ist. Besonderes Augenmerk wird dabei auf die Ausbildung von Personen, die als Hundetrainer tätig sind, das heißt die fremde Hunde ausbilden oder Tierhalter bei der Hundeausbildung anleiten und unterstützen, gelegt. Für die Ausbildungserfordernisse werden bundesweit standardisierte Qualifikationen festgelegt, da es für den Beruf des Hundetrainers unerlässlich ist, den Nachweis über die notwendigen Fachkenntnisse zu erbringen. Der Hundetrainer ist vielmals ein wichtiger Ansprechpartner für den Hundehalter in allen Fragen, die sich aus dem Umgang mit dem Hund ergeben. Wurde der Hund in einer Zoofachhandlung erworben, ist der Kunde bereits beim Kauf vom Gewerbetreibenden umfangreich aufzuklären, insbesondere über das Eingriffsverbot des § 7 TSchG, zu Fragen der Ernährung und Erziehung, über die notwendige tierärztliche Betreuung (wie Impfungen, Entwurmungen) und auch über die Pflicht zur Registrierung gemäß § 24a TSchG (vgl. hierzu § 8 Tierhaltungs-Gewerbeverordnung).
Die vorliegende Verordnung berücksichtigt einerseits die Grundsätze einer schlanken und effizienten Staatsverwaltung, da kein Verfahren vor der Behörde zur Anerkennung vorgesehen ist, andererseits auch jene der Kundenfreundlichkeit. Zur Kontrolle der Einhaltung dieser Verordnung siehe im Übrigen im Besonderen Teil die Ausführungen zu § 3.
Besonderer Teil
Zu § 1:
Es wird der Geltungsbereich dahingehend normiert, dass die Bestimmungen dieser Verordnung für alle Hunde - mit Ausnahme der Diensthunde - gelten. Diensthunde sind ausschließlich Hunde im Eigentum des Bundes, die bei der Sicherheitsexekutive und beim Bundesheer eingesetzt werden.
Auf die Ausbildung von Jagdhunden finden das Tierschutzgesetz und die darauf basierenden Verordnungen jedenfalls Anwendung, da nur die Ausübung der Jagd nicht unter das Tierschutzgesetz fällt und die Ausbildung nicht unter den Terminus in „Ausübung der Jagd“ subsumiert werden kann.
Zu § 2:
Es wird hier auf die tierschutzgerechte Ausbildung abgestellt. Dabei ist insbesondere darauf zu achten, dass die Maßnahmen zum Wohl der Tiere getroffen werden; tierquälerisches Verhalten, wie es in § 5 TSchG festgeschrieben ist, ist in jedem Fall verboten. Der Hund soll mittels positiver Verstärkung (etwa durch die Gabe von Belohnungen) das gewünschte Verhalten zeigen. Es ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass der Hund nicht zu viel Stress ausgesetzt und nicht überfordert wird. Maßnahmen, die Kampfbereitschaft und Aggressivität erhöhen, sind ebenso verboten wie der Einsatz von Stachelhalsbändern, Korallenhalsbändern und Geräten, die darauf abzielen, das Tier zu dressieren oder sein Verhalten durch Härte oder mittels Strafreizen zu beeinflussen. Tierkämpfe und das Hetzen auf andere Tiere, um das Tier abzurichten, sind verboten. Bei der Ausbildung zum Schutzhund muss zudem darauf geachtet werden, dass die Ausbildung nicht abgebrochen wird.
Zu § 3:
In dieser Bestimmung werden die personenbezogenen Erfordernisse bezogen auf die Ausbildung fremder Hunde geregelt. Damit sind auch all jene Ausbildungen erfasst, bei denen der Halter des Hundes zwar mitwirkt, sich bei der Ausbildung aber der Hilfe einer anderen Person bedient. Tierschutzqualifizierte Hundetrainer müssen insbesondere über die entsprechende Verlässlichkeit und Sachkunde verfügen, eigenberechtigt sein und die in § 4 geforderte Aus- und Fortbildung nachweisen können.
Wer sich fälschlicherweise als „tierschutzqualifizierter Hundetrainer“ bezeichnet, verstößt gegen die Bestimmungen dieser Verordnung und begeht somit eine Verwaltungsübertretung (§ 38 Abs. 3 TSchG). Dies ist gegebenenfalls gemäß § 33 Abs. 1 TSchG von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu prüfen und für den Fall, dass es sich tatsächlich um eine Falschbezeichnung handelt, zu ahnden. Daneben sind auch zivilrechtliche Folgen einschließlich von Verfahren nach dem UWG möglich.
Durch die geschützte Bezeichnung ist sichergestellt, dass der Tierhalter die Qualifikation des Hundetrainers im Sinne des Tierschutzes erkennen kann.
Zu § 4:
Im Sinne der Qualitätssicherung und auch im Hinblick auf eine Vergleichbarkeit der einzelnen Ausbildungen wird hier festgelegt, welchen Umfang die Ausbildung jedenfalls zu enthalten hat.
Die Ausbildung gliedert sich in einen theoretischen und einen praktischen Teil. Die gesamte Dauer der Ausbildung beträgt mindestens 2 Jahre, wobei der Nachweis der praktischen Ausbildung bei einem zumindest in Welpen- und Begleithundekursen zu erfolgen hat. Innerhalb dieses Zeitraumes ist auch der theoretische Ausbildungsteil zu absolvieren, bei dem mindestens 150 Stunden verpflichtend vorgesehen sind.
Die Prüfung wird im Zusammenwirken von drei Sachverständigen abgenommen. Als Sachverständige haben dabei je ein in der Verhaltensforschung aktiver Wissenschafter, ein Fachtierarzt für Kleintierkunde und ein tierschutzqualifizierter Hundeausbildner zusammenzuwirken. Die Zusammensetzung der Sachverständigen aus den drei genannten Gebieten soll sicherstellen, dass der zukünftige Ausbildner über die notwendigen Kenntnisse verfügt, um auch mit schwierigen Hunden bzw. Mensch-/Hundgespannen umzugehen und dies auch praktisch unter Beweis zu stellen.
Im praktischen Teil sind vier bis fünf Fälle abzuprüfen, für welche der Prüfungskandidat Lösungsansätze zu erbringen hat.
Alle zwei Jahre ist eine Fortbildung verpflichtend.
Zu § 5:
Es werden hier jene Inhalte festgehalten, welche in der Ausbildung jedenfalls enthalten sein müssen. Sie sind von besonderer Relevanz im Hinblick auf den Tierschutz. Für den Hundebesitzer erleichtert es die richtige Wahl der Hundeschule, da nun ein hoher Mindeststandard in der Ausbildung vorgeschrieben ist; gerade in Zeiten, wo sogenannte „Problemhunde“ vermehrt in Erscheinung treten, ist eine Qualitätskontrolle sinnvoll und auch notwendig.
Tierschutzgerechte Erziehungsmethoden in Verbindung mit Lernmethodik und Lernverhalten sowie Konditionierung zeigen deutlich den Fortschritt in der Hundeausbildung auf, da in heutigen Ausbildungen das stressfreie Trainieren (Erziehung belohnungsbasiert) im Vordergrund steht, womit der Hund eine vertrauensbildende Interaktion mit dem Menschen aufbaut. Dies wirkt sich positiv auf den Gehorsam des Hundes aus. Bei zwangsbasierenden Erziehungsmethoden treten vermehrt Verhaltensprobleme wie Angst bis hin zur Aggression auf - unsachgemäßes Anwenden von Bestrafungsmaßnahmen kann eine Gegenwehr des Hundes zur Folge haben.
Um das Verhalten des Hundes richtig einschätzen zu können, ist es zudem unerlässlich, über das Ausdrucksverhalten und sein rassespezifisches Verhalten Bescheid zu wissen - frühzeitiges Erkennen der vom Hund ausgesendeten Signale ist zum Schutz sowohl der Tiere als auch der Menschen hier von immenser Bedeutung. Damit in Zusammenhang sind Kenntnisse über Wesen und Verhalten des Hundes, Auslöser von Aggressionen und auch über die Einflussnahme bei der Zucht zu berücksichtigen. Dies alles dient dem tierschutzgemäßen Umgang mit dem Hund.
Die Erziehung des Hundes setzt bereits im Welpenalter an, da der Hund bereits in dieser Phase wichtige Prägungen für das spätere Verhalten mitbekommt. Besonders in der Sozialisationsphase ist der Umgang/das friedliche Aufeinandertreffen mit anderen Lebewesen entscheidend für die weitere Entwicklung des Hundes und auch zu seinem eigenen Schutz. Er lernt dabei, die Signale von Mensch und Tier richtig zu erkennen. Gerade aus diesen Gründen ist es wichtig, dass dem Themenkomplex Welpenerziehung, Welpenaufzucht, Welpenschule in der Ausbildung Rechnung getragen wird. Untrennbar damit verbunden ist auch das Wissen um Zucht und Aufzucht von Hunden, das Wissen über die verschiedenen Entwicklungsphasen eines Hundes und auch über die Bedürfnisse einzelner Rassen in Bezug auf artgerechte Haltung, Pflege und Fütterung. Hier kommt auch den Richtern bei Ausstellungen eine wichtige Rolle zu, da gerade prämierte Tiere für die Zucht bevorzugt herangezogen werden.
In der Vermittlung ethischer Grundsätze, was das Wissen um die Grundbedürfnisse des Hundes für ein physisches und psychisches Wohlbefinden beinhaltet, wird dem § 1 TSchG Rechnung getragen, welcher auf die besondere Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf abstellt. Ausbildungen im Bereich der Ethik tragen dazu bei, dass dem Tierhalter das Bewusstsein hierfür vermittelt wird und er dem Hund größtmögliche Fürsorge zukommen lässt. Da der Hund als Sozialpartner des Menschen agiert, ist auch der Lerninhalt Kommunikation und Didaktik hierbei zu berücksichtigen – gewaltfreie Kommunikation ist Voraussetzung für einen friedlichen Umgang von Hunden untereinander und auch von Hunden mit anderen Lebewesen.
Die Kenntnis veterinärmedizinischer Grundlagen, insbesondere was Impfungen, Erbkrankheiten, Genetik und Anatomie, Erkrankungen des Bewegungsapparates und Erste-Hilfe-Maßnahmen betrifft, sollten vermehrt auch den Nichtmedizinern nahegebracht werden. Dieser Ausbildungsinhalt stellt zumindest beim Hundeausbildner sicher, dass er über diese Grundkenntnisse verfügt, womit auch sichergestellt wird, dass es zu keiner Überforderung/Überbeanspruchung des Hundes während der Ausbildung kommt.
Das Wissen um die, für die Tierhaltung, einschlägigen Rechtsvorschriften ist unerlässlich – insbesondere ist in der Ausbildung auf das Tierschutzgesetz mit den dazu erlassenen Verordnungen einzugehen, daneben aber auch auf Bestimmungen in anderen Bundes- oder Landesgesetzen (z.B. Sicherheitspolizeigesetze, diverse Verordnungen der Länder in Bezug auf Hundehaltung/ Hundeführschein).
Mit der Vermittlung der Grundlagen des Hundesportes soll vermieden werden, dass ein Hund überfordert wird. Spezielle Rassen haben besondere Bedürfnisse/Fähigkeiten, die gezielt eingesetzt werden können wie z.B. im Sport. Mit dem richtigen Training dieser Hunde wird dem Tierschutzgedanken Rechnung getragen.
In Abs. 2 wird die Veröffentlichung der Ausbildungsinhalte samt Erläuterungen auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit festgelegt. Mit der Veröffentlichung der erforderlichen Ausbildungsinhalte des tierschutzqualifizierten Hundetrainers auf der Homepage des Bundesministeriums ist für jeden Hundehalter die Möglichkeit gegeben, sich ein Bild darüber zu machen, nach welchen Kriterien ein Hundetrainer ausgebildet wurde.
Zu § 6:
Zur Ausbildung von Hunden ist keinesfalls berechtigt, wer bereits wegen tierquälerischen Verhaltens von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde rechtskräftig verurteilt bzw. bestraft wurde sowie Personen bei denen die Staatsanwaltschaft auf Grund diversioneller Maßnahmen (§ 198 StPO) von der Strafverfolgung solcher Delikte zurückgetreten ist. Ebenfalls von einer Ausbildung ausgeschlossen sind Personen, die wegen eines vorsätzlich begangenen Vergehens gegen Leib und Leben rechtskräftig verurteilt wurden. Dies dient zum Schutz der Hunde.
Zu § 7:
Abs. 1 dieser Bestimmung stellt klar, dass jene Hundetrainer, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits die Anforderungen des Punktes 1.6. der Anlage 1 der 2. Tierhaltungsverordnung erfüllt haben, den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen. Dies gilt jedenfalls für zu diesem Zeitpunkt tätige Trainer des Österreichischen Kynologenverbandes, Trainer der Österreichischen Hundesportunion und Trainer des Österreichischen Jagdhundegebrauchsvereins sowie für Personen, die den Universitätslehrgang „Angewandte Kynologie“ absolviert haben, sofern sie die geforderte Praxis des § 4 Z. 1 erworben haben.
In Abs. 2 wird festgestellt, dass Diensthundeführer generell anerkannt sind. Deren Ausbildung wird in anderen Rechtsvorschriften geregelt.

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